Gesetzesartikel
Art. 117 SteG: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 117 SteG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.