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Justizze. Art. 83 BGG

Bundesgericht

Ausländer mit Niederlassungsbewilligung für Bern beantragt Kantonswechsel nach Zürich während laufendem Widerrufsverfahren: Beschwerde gegen vorsorgliche Aufenthaltsuntersagung wird mangels hinreichender Begründung nicht behandelt (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG)

Datum
18.12.2019
Geschäftsnummer
2C_1056/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 83 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 117 BGG

Zusammenfassung

Ein Ausländer mit Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern war wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Pornografie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden; gegen ihn lief ein noch nicht rechtskräftiges Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Nach seinem Umzug in den Kanton Zürich beantragte er dort einen Kantonswechsel, der abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verfügte daraufhin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens und untersagte ihm den vorsorglichen Aufenthalt im Kanton Zürich. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob er beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist und ob sie hinreichend begründet wurde.

Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, der die Sistierung des Beschwerdeverfahrens und die vorsorgliche Untersagung des Aufenthalts im Kanton Zürich anordnete. Da es sich um einen Zwischenentscheid in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit handelt, bei der die Hauptsache den Kantonswechsel betrifft, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG nicht zulässig; ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts ansatzweise dargetan – weder durch seinen Hinweis auf seine Arbeitsstelle in Zürich noch durch den Verweis auf seine im Kanton Graubünden lebenden Kinder. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Erfüllung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG sowie zum fehlenden Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 3 AIG werden nicht infrage gestellt. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr im Strafvollzug im Kanton Bern, sodass kein Grund für eine vorsorgliche Aufenthaltsgewährung in Zürich ersichtlich ist. Die Beschwerde enthält daher offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG fehlt zudem die erforderliche Darlegung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit gemäss Art. 93 BGG bleibt daher offen.

Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden keine Gerichtskosten erhoben; damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass gegen Zwischenentscheide im Kantonswechselverfahren nur die Verfassungsbeschwerde zulässig ist und diese bereits am Fehlen einer substantiierten Rüge verfassungsmässiger Rechte scheitert – ohne dass das Bundesgericht die Sachfrage des Kantonswechsels oder des Widerrufsverfahrens prüft.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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