Ehepaar mit Tochter beansprucht Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten über den gesetzlichen Maximalbetrag hinaus: Abzug bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 10'100.-- und bei den kantonalen Steuern auf Fr. 4'000.-- begrenzt (Art. 212 Abs. 2bis DBG, Art. 9 Abs. 1 StHG)
- Datum
- 31.07.2017
- Geschäftsnummer
- 2C 1047/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 212 DBG Art. 9 StHG
Zusammenfassung
Ein Ehepaar, das beide unselbständig erwerbstätig ist und eine Tochter hat, beantragte für das Steuerjahr 2013 bei der direkten Bundessteuer einen Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten in Höhe von Fr. 13'900.-- und bei den kantonalen Steuern des Kantons Thurgau einen Abzug in gleicher Höhe. Die Steuerverwaltung gewährte lediglich Fr. 10'100.-- bei der Bundessteuer und Fr. 4'000.-- bei den kantonalen Steuern. Gegen die ablehnenden Entscheide der Vorinstanz erhob das Ehepaar Beschwerde an das Bundesgericht. Streit war, ob die geltend gemachten Kosten über die gesetzlichen Maximalbeträge hinaus als Gewinnungskosten oder sonstige steuerlich abzugsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen seien und ob die Begrenzung der Abzüge eine Verletzung der EMRK darstelle.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Kinderdrittbetreuungskosten im Steuerjahr 2013 insgesamt Fr. 18'552.-- betrugen, aber nach Art. 212 Abs. 2bis DBG bei der direkten Bundessteuer nur bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 10'100.-- abzugsfähig sind und nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. m StHG sowie § 34 Abs. 1 Ziff. 13 lit. c StG/TG bei den kantonalen Steuern des Kantons Thurgau nur bis zu Fr. 4'000.--. Der Abzug ist als allgemeiner Abzug zur Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konzipiert und nicht als Gewinnungskosten nach Art. 26 DBG, da die Kinderbetreuungskosten praxisgemäss als Aufwendungen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit schlechthin gelten. Eine Verletzung von Art. 8 oder Art. 14 EMRK lag nicht vor, weil die Begrenzung weder das familiäre Zusammenleben beschränkt noch eine strukturelle Diskriminierung darstellt; vielmehr dient der Abzug der Gleichbehandlung von Eltern mit und ohne Fremdbetreuung. Die Beschwerdeführer hatten zudem die EMRK-Rügen nicht hinreichend substanziiert, wie es Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt. Die Festlegung der Maximalbeträge obliegt dem Gesetzgeber, nicht dem Gericht. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Trennung zwischen dem gesetzlich begrenzten Kinderbetreuungsabzug und einer möglichen Abzugsfähigkeit als Gewinnungskosten bestätigt und klarmacht, dass unterschiedliche kantonale Maximalbeträge im Rahmen des bundesrechtlich eingeräumten Ermessens liegen.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerjahr 2013 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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