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Justizze. Art. 24c RPG

Bundesgericht

Hütte ausserhalb Bauzone nach unbewilligtem Umbau nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar: Ausnahmebewilligung verneint, Gehörsverletzung festgestellt (Art. 24c RPG)

Datum
26.03.2026
Geschäftsnummer
1C_429/2024
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 24c RPG

Zusammenfassung

Der Eigentümer einer seit 1949 bestehenden Hütte ausserhalb der Bauzone in Elm kaufte das Gebäude im Herbst 2021 und plante Dacherhöhungen sowie Glasfassaden. Trotz Baustopp führte er im Sommer 2022 unbewilligte Abbruch- und Wiederaufbauarbeiten durch. Die Gemeinde Glarus Süd ordnete den vollständigen Rückbau an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde gegen diese Anordnung ab. Der Eigentümer rügt vor Bundesgericht die fehlende bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Hütte zum massgebenden Zeitpunkt, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie die Verhältnismässigkeit des Rückbaus und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie sich nicht zur beantragten Zeugenbefragung des Voreigentümers äusserte. Diese Feststellung erfolgt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, bleibt jedoch ohne Auswirkung auf Kosten und Entschädigungen, da die Gehörsverletzung den Verfahrensausgang nicht beeinflusste.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz durfte die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Hütte im Sinne von Art. 24c RPG als unbewiesen qualifizieren. Die eingereichten Fotos waren undatiert, zeigten teils verschimmelte Dachkonstruktionen oder temporäre Stützen, und der Dienstbarkeitsvertrag wurde ohne Besichtigung abgeschlossen. Da der Beschwerdeführer eigenmächtig Bauarbeiten vornahm, liess sich der frühere Zustand nicht mehr klären; er trägt die Beweislast für die Bewilligungsfähigkeit. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint weder willkürlich noch rechtsverletzend.

Auch die Anordnung des vollständigen Rückbaus verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer handelte bösgläubig, weshalb seine privaten Interessen nur vermindert gewichtet wurden. Ein Rückbau in die ursprüngliche Form ist wegen Entsorgung der Materialien unmöglich, und mildere Massnahmen wären gleichermassen ungeeignet. Die Eigentumsgarantie bietet keinen Schutz gegen die Beseitigung formell rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone, wenn keine Legalisierung möglich ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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