Gesetzesartikel
Art. 5 RPG – Ausgleich und Entschädigung
5 Entscheide, in denen Art. 5 RPG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gemeinde fordert Planungsmehrwert nach Umzonung ein: provisorische Rechtsöffnung zulässig, da Fälligkeit unabhängig von Überbauungsordnung und kein Austauschverhältnis besteht (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
- Einwohnergemeinde Mellingen weist Parzelle aus Bauzone in Landwirtschaftszone zurück: Keine materielle Enteignung wegen fehlender Realisierungswahrscheinlichkeit einer Überbauung (Art. 5 Abs. 2 RPG)
- Kantonales Gesetz über Planungsmehrwerte: Verbot weitergehender Gemeindeabgaben und Freigrenze von CHF 50'000 verletzen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1quinquies lit. b RPG
- Grundeigentümerin verlangt Entschädigung wegen Umzonung von Abbauzone in Rekultivierungszone: materielle Enteignung beim Wiederauffüllungsverbot bejaht, beim Abbauverbot verneint (Art. 5 Abs. 2 RPG)
- Gemeinde Münchenstein führt Mehrwertabgabe ein: Kanton Basel-Landschaft erfüllt Gesetzgebungsauftrag nicht, Gemeindeautonomie gewährt (Art. 50 Abs. 1 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.