Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 11 USG

Bundesgericht

Eigentümerin beantragt vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen gegen Quietschgeräusche der RhB am Bahnhof Davos Platz trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte: Bundesgericht verneint weitere Begrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG

Datum
02.11.2018
Geschäftsnummer
1C 218/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 LSV Art. 3 RPG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 23 USG

Zusammenfassung

Die Erbengemeinschaft A. A.________, Eigentümerin zweier Wohn- und Geschäftshäuser unmittelbar neben der Gleisanlage der Rhätischen Bahn AG am Bahnhof Davos Platz, beantragte beim Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Untersuchung über übermässige Lärmimmissionen durch Quietschgeräusche sowie gegebenenfalls technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahmen zu deren Begrenzung. Das BAV trat nicht ein; das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Erbengemeinschaft beschwerte sich beim Bundesgericht mit dem Begehren, das Urteil aufzuheben und das BAV anzuweisen, eine Untersuchung durchzuführen und Massnahmen anzuordnen. Streitig war, ob trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte aufgrund des Vorsorgeprinzips weitere Lärmschutzmassnahmen erforderlich sind.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die beanstandeten Quietschgeräusche der RhB die Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten – ein Sachverhalt, der zwischen den Parteien unbestritten war. Obwohl die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte allein nicht ausschliesst, dass weitere vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG geboten sein können, setzt dies voraus, dass sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Vorliegend war dies nicht der Fall: Die störenden Geräusche treten nur bei alten Triebfahrzeugen und ausschliesslich bei warmen und trockenen Witterungsverhältnissen auf, sodass die Wirksamkeit einer fixen Schienenschmieranlage zur Schienenkopfkonditionierung beschränkt ist. Zudem wurden die von der RhB angegebenen Kosten – Fr. 55'000.-- für die Installation und Fr. 7'500.-- jährliche Unterhaltskosten – von den Fachbehörden BAFU und BAV als plausibel eingeschätzt und vom Bundesgericht als nicht offensichtlich unrichtig angesehen; unter Berücksichtigung der deutlichen Unterschreitung der Planungswerte war die Massnahme daher nicht wirtschaftlich tragbar. Ein zusätzliches Lärmgutachten war entbehrlich, da es im vorliegenden Fall keine weiteren vorsorglichen Massnahmen auslösen könnte. Damit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht nach Art. 68 Abs. 3 BGG. Die Entscheidung präzisiert die Anwendung des Vorsorgeprinzips im Lärmschutz: Auch bei Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kann eine zusätzliche vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG geboten sein – doch nur dann, wenn sie mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion bewirkt, was hier angesichts der begrenzten Wirksamkeit und der hohen Kosten nicht gegeben war.

Regeste

Lärmimmissionen am Bahnhofplatz | Ökologisches Gleichgewicht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide