Gesetzesartikel
Art. 92 AsylG – Kosten für die Ein- und Ausreise
2 Entscheide, in denen Art. 92 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylberechtigte beantragt nachträgliche Übernahme der Einreisekosten für Familiennachzug ihres Sohns: Abweisung wegen fehlender Glaubhaftmachung der Finanzierungsumstände trotz bereits erfolgter Einreise (Art. 92 Abs. 1 AsylG)
- Asylberechtigte beantragt nachträgliche Übernahme von Einreisekosten für Familienangehörige im Rahmen der Familienzusammenführung: Darlehensfinanzierung und Fürsorgeabhängigkeit rechtfertigen Kostenübernahme (Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.