Gesetzesartikel
Art. 364a StPO – Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
2 Entscheide, in denen Art. 364a StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangt Haftentlassung wegen fehlenden Verlängerungsantrags und fehlender Befristung der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei selbstständigem nachträglichem Entscheid (Art. 364b StPO)
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Nachverfahren zur nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB erfolgreich: Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Massnahmeanordnung, da neue Tatsachen nur Massnahmebedürftigkeit betreffen (Art. 65 Abs. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.