Justizze.

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Justizze. Art. 14 GebV

Bundesgericht

Beschwerdeführer bestreitet Wegentschädigung in Verlustscheinen: Abrechnung unklar, Erstzustellung des Zahlungsbefehls schliesst Wegentschädigung aus (Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 521 · ATF 151 III 521 · DTF 151 III 521
Datum
27.06.2023
Geschäftsnummer
151 III 521
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 14 GebV Art. 15 GebV Art. 16 GebV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen zwei Verlustscheine des Betreibungsamtes Zug vom 14. Februar 2023, in denen je eine Wegentschädigung von Fr. 27.40 enthalten war. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die Wegentschädigung sei unklar bezogen auf die Verrichtung und das Datum, zudem sei sie bei gleichzeitiger Erstzustellung eines Zahlungsbefehls an einen anderen Schuldner unzulässig und müsse anteilsmässig aufgeteilt werden. Das Bundesgericht prüfte die Berechnung und Anwendbarkeit der Wegentschädigungsnormen im Zusammenhang mit der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es stellt fest, dass die angefochtenen Verlustscheine vom 14. Februar 2023 keine Wegentschädigung für einen Pfändungsvollzug am 25. Januar 2023 enthalten dürfen, da dieser zeitlich vorher lag und zudem auf dem Amt – nicht bei der Wohnung des Beschwerdeführers – vollzogen wurde; damit entfällt jegliche Wegentschädigung für diesen Vollzug. Eine mögliche Grundlage wäre das handschriftliche Pfändungsprotokoll vom 1. Februar 2023 bei der Wohnung des Beschwerdeführers, doch fehlt in den Verlustscheinen jede klare Angabe, auf welche Verrichtung und welches Datum sich die Wegentschädigung bezieht – eine Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG. Ferner entscheidet das Gericht, dass bei der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG keine zusätzliche Wegentschädigung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden darf, weil diese Norm nicht nur Auslagen, sondern auch eine Gebühr für den Zeitaufwand enthält und somit mit der Pauschalgebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kollidiert. Werden daher Erstzustellung und eine andere Verrichtung gleichzeitig vorgenommen, ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwendbar, da für die Zustellung gar keine Wegentschädigung anfällt. Sollte die Verrichtung beim Beschwerdeführer tatsächlich am 1. Februar 2023 stattgefunden haben, ist die Wegentschädigung auf beide Verlustscheine anteilsmässig nach Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG aufzuteilen – allerdings auf Basis des gesamten Weges von 13,7 Kilometern vom Betreibungsamt zum Beschwerdeführer, nicht auf die 2,7 Kilometer zwischen den beiden Schuldnern. Die Sache wird zur Klärung des konkreten Sachverhalts und zur korrekten Anwendung der Normen an das Obergericht zurückgewiesen.

Regeste

Art. 14, 15 und 16 GebV SchKG; Wegentschädigung. Das Betreibungsamt muss in der Abrechnung klar angeben, für welche Verrichtungen es Wegentschädigungen beansprucht (E. 3.3). Rechtsnatur der Wegentschädigung (Auslagenersatz und Gebühr). Bei der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) ist keine Wegentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG zu erheben. Werden die Erstzustellung eines Zahlungsbefehls und eine sonstige Verrichtung, für die eine Wegentschädigung anfällt, gleichzeitig vorgenommen, ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwendbar (E. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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