Verein mit Hotel- und Herbergsbetrieb verliert Steuerbefreiung wegen fehlender Uneigennützigkeit: Umfang des Hotelbetriebs sprengt zulässige Unterordnung unter gemeinnützigen Zweck (Art. 56 lit. g DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 581 · ATF 151 II 581 · DTF 151 II 581
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 II 581
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Kantonale Steueramt St. Gallen widerruf die Steuerbefreiung des Vereins rückwirkend ab 1. Januar 2018, weil der Hotelbetrieb nicht als uneigennützig qualifiziert werden könne. Der Verein erhob Rechtsmittel, die von der Vorinstanz teilweise gutgeheissen wurden; das Verwaltungsgericht befreite ihn für die Steuerperioden 2018 bis 2021 von der Steuerpflicht. Das Kantonale Steueramt legte Beschwerde gegen die Entscheide für 2020 und 2021 ein. Streitig war insbesondere, ob der Verein die Voraussetzung der Uneigennützigkeit erfüllt und ob Vertrauensschutz eine Fortgeltung der Steuerbefreiung für diese Jahre rechtfertigt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts für die Steuerperioden 2020 und 2021 auf und bestätigte die Steuerpflicht des Vereins. Die Uneigennützigkeit gemäss Art. 56 lit. g DBG und Art. 56 lit. g Satz 2 DBG war nicht gegeben, weil der Hotelbetrieb – mit mehreren Zimmern mitten in der Stadt D., einem Umsatz zwischen Fr. 543'419.– und Fr. 1'002'742.– pro Jahr und einem Anteil am Gesamterlös von rund der Hälfte – nicht mehr als dem gemeinnützigen Herbergszweck untergeordnet betrachtet werden konnte. Auch die Argumentation, der Gewinn diene ausschliesslich der Herberge, vermochte dies nicht zu ändern, da nach Art. 56 lit. g DBG und Art. 56 lit. g Satz 2 DBG allein der Umfang der Erwerbstätigkeit entscheidet, nicht deren Verwendungszweck. Zudem bot das Hotel seine Leistungen im selben Preisniveau wie vergleichbare steuerpflichtige Hotels an, weshalb eine Steuerbefreiung den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletzt hätte. Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV stand einer Aberkennung der Steuerbefreiung ab 2020 nicht entgegen, weil keine konkrete Zusicherung für die Perioden 2020 und 2021 vorlag und das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen bereits im September 2020 eingeleitet worden war. Damit entspricht es der Praxis, den Entzug der Steuerbefreiung ab dem Jahr gelten zu lassen, in welchem das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eingeleitet wurde. Die Kostenentscheidung ist nicht im Text enthalten.
Regeste
Art. 56 lit. g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG; Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit; Erfordernis der Uneigennützigkeit; Wirkung des Entzugs der Steuerbefreiung in zeitlicher Hinsicht. Der ein Hotel und eine gemeinnützige Herberge betreibende Verein erfüllt aufgrund des Umfangs seiner Erwerbstätigkeit (Hotelbetrieb) die für eine Steuerbefreiung erforderliche spezifische Voraussetzung der Uneigennützigkeit auch dann nicht, wenn der gesamte Gewinn aus dem Hotelbetrieb der gemeinnützigen Herberge zukommt (E. 8.2 und 8.3.2). Es entspricht der Praxis, den Entzug der vor Jahren zugesprochenen und in der Folgezeit stillschweigend weiter gewährten Steuerbefreiung ab dem Jahr gelten zu lassen, in welchem das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eingeleitet wurde (E. 9.5). Regeste Art. 56 let. g LIFD; art. 23 al. 1 let. f LHID; exonération fiscale en raison de l'utilité publique; exigence de désintéressement; effet du retrait de l'exonération du point de vue temporel. L'association, qui exploite un hôtel et une auberge d'utilité publique, ne remplit pas la condition spécifique du désintéressement requise pour une exonération fiscale en raison de l'étendue de son activité lucrative (exploitation hôtelière), même si l'ensemble des bénéfices de l'exploitation hôtelière revient à l'auberge d'utilité publique (consid. 8.2 et 8.3.2). Il est conforme à la pratique que le retrait de l'exonération fiscale, accordée depuis des années et renouvelée tacitement par la suite, soit appliqué dès l'année durant laquelle la procédure de vérification des conditions a été déclenchée (consid. 9.5). Regesto Art. 56 lett. g LIFD; art. 23 cpv. 1 lett. f LAID; esenzione fiscale per scopo di utilità pubblica; esigenza del disinteresse; effetto della revoca dell'esenzione fiscale in termini temporali. L'associazione, che gestisce un albergo e un ostello con scopo di utilità pubblica, non soddisfa il presupposto specifico del disinteresse richiesto per un'esenzione fiscale a causa dell'ampiezza della sua attività lucrativa (gestione alberghiera), anche se tutti gli utili della gestione alberghiera vanno all'ostello con scopo di utilità pubblica (consid. 8.2 e 8.3.2). Corrisponde alla prassi far valere la revoca dell'esenzione fiscale, concessa anni prima e in seguito prorogata in modo tacito, a partire dall'anno in cui è stata promossa la procedura di verifica dei presupposti (consid. 9.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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