Gesetzesartikel
Art. 30b ZGB – In Bezug auf das Geschlecht
1 Entscheid, in dem Art. 30b ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.