Beschwerdeführer macht Verjährung geltend: Jugendstrafrechtliche Verjährungsfrist wird durch erstinstanzliches Urteil gehemmt (Art. 36 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 49 · ATF 143 IV 49 · DTF 143 IV 49
- Datum
- 03.01.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_646/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 1 JStG Art. 3 JStG Art. 21 JStG Art. 36 JStG Art. 97 StGB Art. 5 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und weiterer Straftaten zum Nachteil einer damals 17-jährigen Person verurteilt worden. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und machte geltend, die Verfolgungsverjährung sei eingetreten, weil die Tat vom 16. Juli 2005 nach den kürzeren Verjährungsfristen des Jugendstrafrechts verjährt sei. Zudem rügte er eine Verletzung der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden des Bundesgerichts sowie eine unverhältnismässige Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und die Geschädigte A.________ waren als Beschwerdegegnerinnen beteiligt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Verjährung nicht eingetreten ist, weil das erstinstanzliche Urteil vom 18. März 2008 vor Ablauf der Verjährungsfrist erging. Obwohl Art. 97 Abs. 3 StGB im Jugendstrafrecht nicht ausdrücklich genannt ist, gilt diese Norm nach Lückenfüllung auch dort, da das Gesetz keine Regelung über das Ende der Verjährung enthält und die Anwendung dieser Bestimmung mit den Zielen des Jugendstrafrechts – insbesondere der Erziehung und der Verfahrensbeschleunigung – vereinbar ist. Die Vorinstanz hat die Beweise korrekt gewürdigt, indem sie sich an die glaubhaften Aussagen der Geschädigten hielt, wie vom Bundesgericht in einem früheren Rückweisungsentscheid festgestellt. Die Strafzumessung von 33 Monaten ist verhältnismässig, da die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, darunter sein Wohlverhalten während des Verfahrens, sachgerecht bewertet wurden. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Art. 97 Abs. 3 StGB auch im Jugendstrafrecht durch richterliche Lückenfüllung Anwendung findet, um die Verjährung wirksam zu hemmen.
Regeste
Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG; Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung. Art. 97 Abs. 3 StGB hat entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (E. 1). Regeste Art. 97 al. 3 CP, art. 1 al. 2 let. j et art. 36 DPMin; procédure de droit pénal des mineurs, fin de la prescription de l'action pénale. L'art. 97 al. 3 CP est également applicable en droit pénal des mineurs, en dépit du texte de l'art. 1 al. 2 let. j DPMin. Dans une procédure de droit pénal des mineurs également, la prescription ne court plus si, avant l'échéance de son délai selon l'art. 36 DPMin, un jugement de première instance a été rendu (consid. 1). Regesto Art. 97 cpv. 3 CP, art. 1 cpv. 2 lett. j nonché art. 36 DPMin; procedimento penale minorile, fine della prescrizione dell'azione penale. Malgrado il tenore dell'art. 1 cpv. 2 lett. j DPMin, l'art. 97 cpv. 3 CP trova applicazione anche nel diritto penale minorile. Anche in un procedimento penale minorile, se prima della scadenza del termine di prescrizione previsto dall'art. 36 DPMin è stata pronunciata una sentenza di prima istanza, la prescrizione si estingue (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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