Anerkennung einer 1967 in Deutschland erfolgten Zahlvaterschaft als rechtliches Kindesverhältnis in der Schweiz: Nachbeurkundung zulässig, kein Verstoß gegen den Ordre public (Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 199 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 370 · ATF 149 III 370 · DTF 149 III 370
- Datum
- 12.05.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 III 370
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 27 IPRG Art. 32 IPRG Art. 72 IPRG Art. 73 IPRG Art. 199 IPRG
Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft A. und B. erhoben Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit dem die Nachbeurkundung einer 1967 in Deutschland erfolgten Kindesanerkennung von C. durch E. im schweizerischen Personenstandsregister bewilligt wurde. Streitig war, ob die deutsche rückwirkende Aufwertung der damaligen Zahlvaterschaft zu einem vollwertigen rechtlichen Kindesverhältnis nach schweizerischem Recht anerkannt werden darf oder ob dies gegen den schweizerischen Ordre public verstößt. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dass das frühere schweizerische Recht (NAG) maßgeblich sei und die Aufwertung nach deutschem Recht nicht gelte; zudem sei die Anerkennung ordre-public-widrig und rechtsmissbräuchlich.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Erbengemeinschaft A. und B. ab. Es stellte fest, dass für die Nachbeurkundung einer vor dem Inkrafttreten des IPRG am 1. Januar 1989 erfolgten ausländischen Kindesanerkennung das IPRG anzuwenden ist, da die Anerkennungsfrage erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Die Nachbeurkundung erfolgt gemäß Art. 32 IPRG durch die kantonale Zivilstandsbehörde, sofern die Voraussetzungen der Artikel 25–27 IPRG erfüllt sind. Gemäß Art. 73 Abs. 1 IPRG genügt es, dass die Kindesanerkennung nach einer der dort genannten Rechtsordnungen – hier dem deutschen Recht als Heimatrecht und gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes – inhaltlich und formell gültig ist. Die 1967 in Deutschland erfolgte Anerkennung war nach deutschem Recht zunächst eine Zahlvaterschaft; diese wurde jedoch durch das Nichtehelichengesetz (NEhelG) vom 19. August 1969, das am 1. Juli 1970 in Kraft trat, rückwirkend in ein umfassendes rechtliches Kindesverhältnis umgewandelt. Diese Umwandlung gilt auch für Ausländer, die sich vor Inkrafttreten des NEhelG im deutschen Geburtsregister eintragen ließen. Die Gültigkeit dieser Aufwertung nach deutschem Recht wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Der Ordre-public-Vorbehalt nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 IPRG greift nicht, weil die deutsche Regelung – wie auch die schweizerische Reform des Kindesrechts 1978 – das Ziel verfolgt, die Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes derjenigen des ehelichen Kindes anzugleichen; ein offensichtlicher Verstoß gegen das schweizerische Rechtsempfinden liegt daher nicht vor. Das persönliche Verhalten der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Vater ist für die Eintragungsfähigkeit der Vaterschaftsanerkennung nicht rechtserheblich, und ein Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
Regeste
Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 199 IPRG; Eintragung einer deutschen Geburtsurkunde und Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister; Ordre public-Vorbehalt. Die Anerkennung und Nachbeurkundung einer in Deutschland im Jahre 1967 erfolgten Kindesanerkennung, die nach einer Änderung im deutschen Recht ein Kindesverhältnis zum Vater herstellt, verstösst nicht gegen den schweizerischen Ordre public (E. 3). Regeste Art. 32, en relation avec l'art. 27 al. 1, art. 73 al. 1, art. 199 LDIP; transcription à l'état civil d'un acte de naissance et de reconnaissance de paternité allemand; réserve de l'ordre public. La reconnaissance et l'inscription ultérieure d'une reconnaissance d'enfant intervenue en Allemagne en 1967, qui établit un lien de filiation avec le père après une modification en droit allemand, ne contrevient pas à l'ordre public suisse (consid. 3). Regesto Art. 32 in relazione con l'art. 27 cpv. 1, art. 73 cpv. 1, art. 199 LDIP; iscrizione di un certificato di nascita e di riconoscimento di paternità tedesco nel registro dello stato civile; riserva dell'ordine pubblico. Il riconoscimento e la trascrizione di un riconoscimento di paternità avvenuto in Germania nel 1967, che stabilisce un legame di filiazione tra padre e figlio dopo una modifica nel diritto tedesco, non violano l'ordine pubblico svizzero (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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