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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Drei israelische Staatsangehörige beantragen Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Berufung auf nicht vorgelegte Medienberichte führt zur Aufhebung (Art. 29 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 I 91 · ATF 149 I 91 · DTF 149 I 91
Datum
19.12.2022
Geschäftsnummer
1C_141/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 83 BGG Art. 90 BGG Art. 29 BV

Zusammenfassung

Drei israelische Staatsangehörige, die seit Dezember 2005 in der Schweiz leben und am 15. Dezember 2017 um die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ersuchten, sahen ihr Gesuch vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt. Sie führten dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese am 24. Januar 2022 abwies. Gegen dieses Urteil erhoben sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie rügten insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, Willkür sowie Ermessensüberschreitung und einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anwendung des massgeblichen Bundesrechts.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil es die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nicht unter den Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. b BGG subsumierte und den Entscheid des Staatssekretariats für Migration als anfechtbaren Endentscheid gemäss Art. 90 BGG qualifizierte. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben, weil das Gericht bei seiner Beurteilung auf drei im Internet publizierte Medienbeiträge abstellte – einen Artikel der Kyiv Post vom August 2021 sowie zwei Artikel der gebührenpflichtigen Website intelligenceonline.com vom September und August 2021 –, die nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 15. Juni 2021 veröffentlicht wurden und zu denen die Beschwerdeführenden keine vorherige Stellungnahme abgeben konnten. Diese redaktionellen Beiträge waren interpretationsbedürftig und mussten daher vor ihrer verwendung zur Stellungnahme zugelassen werden, was das Bundesverwaltungsgericht versäumte. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV führt formell zur Aufhebung des Entscheids, unabhängig von dessen materieller Begründetheit. Das Bundesgericht wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück, damit dieses den Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen angerufenen Umständen bzw. Internetquellen einräumt und gestützt darauf nochmals in der Sache entscheidet. Das Staatssekretariat für Migration hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Das Bundesgericht gab ergänzende Hinweise zur sachlichen Prüfung, insbesondere zur individuellen Zuordnung von Sicherheitsrisiken im Einbürgerungsverfahren, da eine kollektive Beurteilung aufgrund familiärer Beziehungen rechtsstaatlich unzulässig ist.

Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 83 lit. b und Art. 90 BGG; Art. 14 lit. c und d aBüG; Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses eine Beschwerde gegen die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abwies. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (E. 2). Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die urteilende Behörde der betroffenen Person keine Gelegenheit gibt, sich zu Internetquellen zu äussern, die sie als entscheidwesentlich erachtet und die nicht bloss objektivierbare Fakten enthalten (E. 3). Die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setzt eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Namentlich beim Kriterium des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt die familiäre Beziehung zu einer anderen Person, bei der das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr bejaht wird, für sich allein nicht (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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