Gesetzesartikel
Art. 11 EOG – Berechnung der Entschädigung
4 Entscheide, in denen Art. 11 EOG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Durchdiener beantragt nachträgliche Neubemessung der Erwerbsausfallentschädigung für Gradänderungsdienste: Glaubhaftmachung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer und fehlende Beratung führen zur Rückweisung (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV)
- Zivildienstleistender mit abgeschlossenem Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften: Erwerbsersatzentschädigung richtet sich am ortsüblichen Anfangslohn für Praktikanten und nicht am Anfangslohn für Akademiker (Art. 4 Abs. 2 EOV)
- Geschäftsführer einer GmbH und Verwaltungsratsmitglied einer AG erhält keine doppelte Corona-Erwerbsausfallentschädigung: Höchstbetrag von Fr. 196.– pro Tag gilt gesamthaft für alle arbeitgeberähnlichen Stellungen (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
- Selbständigerwerbende meldet Erwerbsausfall wegen Corona-Massnahmen an: Ausgleichskasse darf AHV-Akontoanpassung vom 7. April 2020 nicht ignorieren, Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt (Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.