Gesetzesartikel
Art. 16a EOG – Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
1 Entscheid, in dem Art. 16a EOG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.