Gesetzesartikel
Art. 9 EOG – Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
2 Entscheide, in denen Art. 9 EOG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Durchdiener beantragt nachträgliche Neubemessung der Erwerbsausfallentschädigung für Gradänderungsdienste: Glaubhaftmachung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer und fehlende Beratung führen zur Rückweisung (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV)
- Zivildienstleistender mit abgeschlossenem Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften: Erwerbsersatzentschädigung richtet sich am ortsüblichen Anfangslohn für Praktikanten und nicht am Anfangslohn für Akademiker (Art. 4 Abs. 2 EOV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.