Gesetzesartikel
Art. 59 AVIV – Einzureichende Unterlagen
1 Entscheid, in dem Art. 59 AVIV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.