Eigentümer wehrt sich gegen Verlegung eines Wegrechts mit Höhenbeschränkung auf 3.6 m: Kein plausibles Interesse an unbegrenzter Durchfahrtshöhe, Verlegung bleibt zulässig (Art. 742 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 215 · ATF 147 III 215 · DTF 147 III 215
- Datum
- 13.04.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_128/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 95 BGG Art. 29 BV Art. 742 ZGB Art. 152 ZPO
Zusammenfassung
Ein Grundstückseigentümer (Beschwerdeführer) wehrte sich vor dem Bundesgericht gegen die vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigte Verlegung eines Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten seines Grundstücks auf einem benachbarten Grundstück der Stadt Zürich. Streitpunkt war insbesondere, ob die geplante Verlegung mit einer lichten Durchfahrtshöhe von 3.6 Metern die Gleichwertigkeit gemäss Art. 742 Abs. 1 ZGB wahrte und ob die Höhenbeschränkung eine Ablösung nach Art. 736 ZGB erforderte. Der Beschwerdeführer machte geltend, die neue Wegführung erschwere das Manövrieren und die Höhenbeschränkung verletze sein Interesse an einer unbegrenzten Durchfahrtshöhe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Wegrecht bisher nie mit Fahrzeugen genutzt hatte, die höher als 3.5 Meter waren, und dass ein künftiges Interesse an einer Durchfahrtshöhe über 3.6 Meter reine Spekulation sei. Damit fehlten die Voraussetzungen für eine Ablösung nach Art. 736 ZGB. Obwohl die Vorinstanz bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nach Art. 742 Abs. 1 ZGB die Höhenbeschränkung zunächst ausgeklammert hatte, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Beschränkung objektiv betrachtet keine Verschlechterung darstelle, die über das zulässige Mass hinausginge. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die meisten Kleinlaster und LKW unter 3.4 Metern Höhe blieben und die geplante Durchfahrt daher praktisch nutzbar bleibe, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch die pauschale Behauptung eines subjektiven Interesses an unbegrenzter Höhe reichte nicht aus, um die objektive Beurteilung zu widerlegen. Die Verlegung des Wegrechts ist somit zulässig. Das Bundesgericht verwies ferner darauf, dass der Beschwerdeführer seine Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend begründete und die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung nicht willkürlich getroffen habe. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; zudem hat er der Beschwerdegegnerin Fr. 3'000.-- als Entschädigung zu bezahlen. Die Entscheidung klärt, dass bei der Anwendung von Art. 742 Abs. 1 ZGB auch vertikale Einschränkungen wie Höhenbeschränkungen in die Gleichwertigkeitsprüfung einzubeziehen sind, jedoch nur dann, wenn sie objektiv eine relevante Verschlechterung darstellen.
Regeste
Art. 742 Abs. 1 ZGB; Fuss- und Fahrwegrecht; Eignung der neuen Ausübungsstelle. Zur Frage, ob in die Beurteilung der Eignung nach Art. 742 Abs. 1 ZGB auch die Beschränkung der Durchfahrtshöhe an der zur Verlegung vorgeschlagenen Stelle einbezogen werden kann (E. 4.5). Regeste Art. 742 al. 1 CC; droit de passage à pied et à véhicule; commodité du nouvel emplacement de la servitude. Question de savoir si la limitation de hauteur sur le nouveau tracé de la servitude doit être prise en compte pour apprécier si son exercice se fera tout aussi commodément au sens de l'art. 742 al. 1 CC (consid. 4.5). Regesto Art. 742 cpv. 1 CC; diritto di passo pedonale e con veicoli; idoneità del nuovo posto per l'uso della servitù. Questione a sapere se, nell'esame dell'idoneità ai sensi dell'art. 742 cpv. 1 CC, può essere presa in considerazione anche la limitazione dell'altezza di transito esistente sul posto proposto per lo spostamento della servitù (consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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