Beschuldigte wehrt sich gegen Polizeikosten im Strafbefehlsverfahren: Pauschalbeträge für polizeiliche Tatbestandsaufnahme sind zulässige Gebühren nach Art. 422 Abs. 1 StPO
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 196 · ATF 146 IV 196 · DTF 146 IV 196
- Datum
- 10.07.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_1430/2019
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Beschuldigte erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl, beschränkt auf den Kostenpunkt. Das Bezirksgericht reduzierte die Kosten um die sogenannten Polizeikosten; das Obergericht hob diese Verfügung auf und wies die Einsprache ab. Vor dem Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin, die Polizeikosten seien unzulässige Auslagen und die Gebühr verletze das Äquivalenzprinzip. Es war streitig, ob die pauschalen Polizeikosten von Fr. 310.-- als Auslagen oder als Teil der Gebühr im Sinne der kantonalen Verfahrenskostenregelung zu qualifizieren sind und ob die Gesamtkosten von Fr. 710.-- im Verhältnis zur ausgesprochenen Busse von Fr. 300.-- verhältnismässig sind.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die pauschalen Polizeikosten von Fr. 310.-- gemäss § 15 Abs. 2 VKD/AG nicht als Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO zu qualifizieren sind, sondern als Bestandteil der in § 15 Abs. 1 VKD/AG geregelten Gebühr im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 IV 465) verbiete zwar die Verrechnung allgemeiner polizeilicher Aufwendungen als Auslagen, erlaube aber ausdrücklich, solche Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliege – was hier mit § 15 Abs. 2 VKD/AG gegeben sei. Dass die Polizei ein Kostenblatt eingereicht hatte, änderte daran nichts. Zur Rüge des Äquivalenzprinzips führte das Gericht aus, dass die Berücksichtigung der Sanktionshöhe bei der Gebührenfestsetzung einer zusätzlichen Bestrafung gleichkomme und daher unzulässig sei; der Entscheid 6B_253/2019 sei deshalb nicht tragfähig. Zwischen dem strafbaren Verhalten der Beschwerdeführerin und der Höhe der Gebühren bestehe jedoch kein offensichtliches Missverhältnis, sodass die Rüge unbegründet sei. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Bundesgerichtsverfahrens gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt endgültig, dass kantonale Pauschalgebühren für polizeiliche Tätigkeiten im Strafbefehlsverfahren zulässig sind, wenn sie gesetzlich geregelt sind und als Gebühr – nicht als Auslage – qualifiziert werden.
Regeste
Art. 422 Abs. 1 StPO; Gebühren. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (E. 2.2). Regeste Art. 422 al. 1 CPP; émoluments. Les émoluments au sens de l'art. 422 al. 1 CPP doivent être arrêtés sans égard à la quotité de la sanction (consid. 2.2). Regesto Art. 422 cpv. 1 CPP; emolumenti. Gli emolumenti ai sensi dell'art. 422 cpv. 1 CPP non devono essere stabiliti in funzione dell'entità della sanzione (consid. 2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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