Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 74 BGG

Bundesgericht

Notar meldet Wohnrecht zur Grundbucheintragung an, Grundbuchamt lehnt ab: Beschwerde in Zivilsachen zulässig wegen über 400'000 Franken Streitwert (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 310 · ATF 144 III 310 · DTF 144 III 310
Datum
20.04.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 III 310
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG

Zusammenfassung

Ein Notar beurkundete die Begründung eines Wohnrechts an einer Liegenschaft und meldete dieses Recht zur Eintragung ins Grundbuch an. Das zuständige Grundbuchamt wies die Anmeldung ab. Der Notar erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das diese abwies. Darauf gelangte der Notar ans Bundesgericht. Streit war, ob die Abweisung einer Grundbuchanmeldung einer Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist und ob der Streitwert die gesetzliche Schwelle von 30'000 Franken erreicht.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Es stellt fest, dass die Abweisung einer Grundbuchanmeldung einen öffentlich-rechtlichen Entscheid darstellt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist. Solche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen nur, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt. Der Wert des streitigen Wohnrechts beläuft sich nach Darlegung des Beschwerdeführers auf über 400'000 Franken und übersteigt damit die gesetzliche Mindestschwelle deutlich. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Dennoch verweist das Bundesgericht darauf, dass die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht durchgreift, weil die Abweisung der Grundbuchanmeldung rechtmäßig war – dies ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung und der Rechtsprechungslage, die eine zwingende Anwendung der streitigen Normen erfordert. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG für die Zuordnung als Zivilsache und auf Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG für die Streitwertvoraussetzung; ergänzend wird Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG herangezogen, um den konkreten Streitwert zu bestätigen.

Kosten wurden nicht separat geregelt, da sie im Rahmen der allgemeinen Regelung über die Kosten der Bundesgerichtsverfahren liegen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung zur vermögensrechtlichen Natur der Grundbuchanmeldungsentscheide klärt und die frühere widersprüchliche Rechtsprechung korrigiert, die solche Entscheide als nicht vermögensrechtlich qualifiziert hatte.

Regeste

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Führung des Grundbuchs; Abweisung einer Grundbuchanmeldung. Die Abweisung einer Grundbuchanmeldung betrifft einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht. Sie ist vermögensrechtlicher Natur und unterliegt nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.1). Regeste Art. 72 al. 2 let. b ch. 2 et art. 74 al. 1 let. b LTF; tenue du registre foncier; rejet d'une réquisition d'inscription au registre foncier. Le rejet d'une réquisition d'inscription au registre foncier constitue une décision prise en application de normes de droit public, dans une matière connexe au droit civil. Elle est de nature pécuniaire, de sorte qu'elle ne peut faire l'objet d'un recours en matière civile que si la valeur litigieuse s'élève au moins à 30'000 fr. (consid. 1.1). Regesto Art. 72 cpv. 2 lett. b n. 2 e art. 74 cpv. 1 lett. b LTF; tenuta del registro fondiario; reiezione di una richiesta di iscrizione nel registro fondiario. La reiezione di una richiesta di iscrizione nel registro fondiario costituisce una decisione in rapporto diretto con il diritto civile pronunciata in applicazione di norme di diritto pubblico. Essa è di natura pecuniaria e può quindi essere oggetto di un ricorso in materia civile soltanto se il valore litigioso ammonta almeno a fr. 30'000.- (consid. 1.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide