Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen Qualifikation als unrechtmässige Aneignung: Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs liegt vor, da faktisches Vertrauensverhältnis besteht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 297 · ATF 143 IV 297 · DTF 143 IV 297
- Datum
- 07.06.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 297
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das X. wegen unrechtmässiger Aneignung eines geleasten Fahrzeugs verurteilt hatte. Streitgegenstand war die strafrechtliche Qualifikation der Tat: Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, es liege eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor, während das Obergericht auf unrechtmässige Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB erkannt hatte. Es war umstritten, ob das Fahrzeug dem Beschwerdegegner anvertraut worden war, obwohl er nicht Vertragspartei des Leasingvertrags war und nicht Angestellter der Leasingnehmerin.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und qualifizierte die Tat als Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdegegner erhielt das Fahrzeug am 14. Juli 2011 von der Garage im Auftrag der Leasinggeberin C. AG in Empfang; damit erlangte er faktische Verfügungsmacht und wurde ihm das Fahrzeug anvertraut. Die Verfügungsmacht ist ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis, und es ist unerheblich, ob die Sache vom Verletzten selbst oder von einem Dritten empfangen wurde. Ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt; es bedarf keiner vertraglichen Grundlage oder Anstellung bei der Leasingnehmerin. Der Beschwerdegegner wählte das Fahrzeug aus, organisierte die Vertragsunterzeichnung durch den Geschäftsführer der B. GmbH, nahm das Fahrzeug entgegen und nutzte es ausschliesslich. Er verfügte später wie ein Eigentümer über das Fahrzeug und handelte vorsätzlich mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Damit waren alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie diese Tat nicht als Veruntreuung qualifizierte. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung zudem auf Art. 138 ch. 1 al. 1 CP und Art. 138 n. 1 cpv. 1 CP, die dieselbe Rechtsfrage in französischer und italienischer Sprachfassung regeln. Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Bedeutung des faktischen Vertrauensverhältnisses bei der Veruntreuung.
Regeste
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs. Bei der Verfügungsmacht des Treuhänders handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es unerheblich ist, ob der Täter die Sache vom Verletzten oder von einem Dritten erhalten hat. Ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (E. 1.4). Regeste Art. 138 ch. 1 al. 1 CP; détournement d'un véhicule loué. Le pouvoir de disposer de celui qui reçoit le bien relève du fait et non du droit. Confirmation de la jurisprudence, selon laquelle il importe peu que l'auteur ait reçu la chose de la victime ou d'un tiers. Une relation de confiance effective ou réelle est suffisante (consid. 1.4). Regesto Art. 138 n. 1 cpv. 1 CP; appropriazione indebita di un veicolo in leasing. Il potere di disposizione della persona a cui la cosa è stata affidata è di natura fattuale e non giuridica. Conferma della giurisprudenza secondo cui è irrilevante che l'autore abbia ricevuto la cosa dal danneggiato piuttosto che da un terzo. Un rapporto di fiducia effettivo o reale è sufficiente (consid. 1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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