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Justizze. Art. 312 ZPO

Bundesgericht

Berufung nicht zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt: Verletzung von Art. 312 Abs. 1 und Art. 312 ZPO führt zur Aufhebung und Zurückweisung (Art. 312 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 153 · ATF 143 III 153 · DTF 143 III 153
Datum
14.03.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 III 153
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 312 ZPO

Zusammenfassung

In einem zivilrechtlichen Streit zwischen zwei Parteien erhob die Klägerin Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz. Die Vorinstanz stellte diese Berufung der Beklagten nicht zur schriftlichen Stellungnahme zu. Die Beklagte erhob daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Streitig war, ob die Vorinstanz verpflichtet war, die Berufung zuzustellen, obwohl sie diese nicht für offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet hielt, und ob die Beklagte durch Untätigkeit nach bloßer Mitteilung über die Berufungserhebung ihr Recht auf Anschlussberufung verwirkt hatte.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil diese gegen Art. 312 Abs. 1 ZPO und Art. 312 ZPO verstossen hatte, indem sie die Berufung der Klägerin der Beklagten nicht zur schriftlichen Stellungnahme zustellte. Die Vorinstanz begründete im Urteil nicht, weshalb sie von der Zustellung abgesehen hatte. Das Urteil umfasste 73 Seiten und setzte sich eingehend mit den Rügen der Klägerin auseinander – es war daher ausgeschlossen, dass sämtliche Rügen bei summarischer Prüfung als offensichtlich unbegründet hätten beurteilt werden können. Zudem ergab der zeitliche Ablauf – Berufungseingang am 9. November 2015, Urteilsversand am 14. September 2016 – dass keine Vorprüfung stattgefunden haben konnte. Die Beklagte hatte ihr Recht auf Anschlussberufung nicht verwirkt, da sie lediglich auf die Zustellung der begründeten Berufung mit gesetzlicher Frist zur Antwort warten durfte; die bloße Mitteilung über die Berufungserhebung verpflichtete sie zu keiner Reaktion. Die Verletzung von Art. 312 Abs. 1 ZPO und Art. 312 ZPO war somit entscheidend. Das Bundesgericht sprach keine Kostenanordnung aus, da die Beschwerde nicht kostenpflichtig war. Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zustellungspflicht und unterstreicht die Bedeutung der Waffengleichheit und Prozessbeschleunigung im zivilprozessualen Rahmen.

Regeste

Art. 312 Abs. 1 und Art. 313 ZPO; Zustellung der Berufung an die Gegenpartei; Anschlussberufung. Zustellung der Berufung an die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme; Grundsätze. Begriffe der offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Berufung nach Art. 312 Abs. 1 ZPO. Voraussetzungen und Zweck der Anschlussberufung (E. 4). Regeste Art. 312 al. 1 et art. 313 CPC; notification de l'appel à la partie adverse; appel joint. Notification de l'appel à la partie adverse pour qu'elle se détermine par écrit; principes. Notions d'appel manifestement irrecevable ou manifestement infondé au sens de l'art. 312 al. 1 CPC. Conditions et but de l'appel joint (consid. 4). Regesto Art. 312 cpv. 1 e art. 313 CPC; notifica dell'appello alla controparte; appello incidentale. Notifica dell'appello alla controparte per presentare le proprie osservazioni scritte; principi. Nozioni di appello manifestamente improponibile o manifestamente infondato secondo l'art. 312 cpv. 1 CPC. Presupposti e scopo dell'appello incidentale (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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