Mutterschaftsentschädigung nach Aufgabe der Selbständigkeit: Rahmenfristverlängerung bejaht, Sache zurückgewiesen (Art. 29 lit. b EOV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 502 · ATF 142 V 502 · DTF 142 V 502
- Datum
- 16.08.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 502
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 9 AVIG Art. 9a AVIG Art. 13 AVIG Art. 16b EOG Art. 29 EOV
Zusammenfassung
Eine verheiratete Coiffeurin, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit Ende August 2013 kurz vor der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2013 endgültig aufgab, beantragte eine Mutterschaftsentschädigung. Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht lehnten den Antrag ab, da die Versicherte im Zeitpunkt der Niederkunft weder Arbeitnehmerin noch Selbständigerwerbende war und die Voraussetzungen für einen Anspruch bei Arbeitslosigkeit nicht erfüllt seien. Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob die für den Anspruch erforderliche Beitragsdauer der Arbeitslosenversicherung auch dann erfüllt ist, wenn die ordentliche Rahmenfrist durch die vorherige selbständige Tätigkeit verlängert wird, sowie ob die Vorinstanz die materielle Arbeitslosigkeit hinreichend abgeklärt hat.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Frage der materiellen Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Geburt ungenügend abgeklärt hat. Die blosse Verneinung einer Formularfrage reiche nicht aus, um die Arbeitslosigkeit auszuschliessen, zumal die Formulierung mehrdeutig sei und die Beschwerdeführerin in einem Begleitschreiben auf ihre Arbeitssuche hingewiesen habe. Dies verletze die Untersuchungsmaxime nach Art. 61 lit. c ATSG.
In der Hauptsache klärt das Gericht die Rechtsfrage, wie die Beitragsdauer für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei arbeitslosen Müttern zu berechnen ist. Gemäss Art. 29 lit. b EOV hat eine Mutter Anspruch, wenn sie am Tag der Geburt die für ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung erforderliche Beitragsdauer erfüllt. Das Gericht legt diese Bestimmung systematisch und teleologisch aus: Für Frauen, die zuvor selbständig erwerbstätig waren und ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diesen Status wechselten, muss die Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit (höchstens zwei Jahre) verlängert werden können. Eine solche Verlängerung widerspricht nicht dem Grundsatz, dass nur erwerbstätige oder gleichgestellte Frauen anspruchsberechtigt sind, sondern verhindert stossende Härtefälle, wie sie der Gesetzgeber mit der Delegation in Art. 16b Abs. 3 EOG vermeiden wollte.
Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin von Januar 2009 bis Ende Januar 2011 als Angestellte gearbeitet und danach bis Ende August 2013 als Selbständige. Durch die Verlängerung der Rahmenfrist um die Zeit der Selbständigkeit (bis maximal zwei Jahre) umfasst die massgebliche Periode den Zeitraum vom 9. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2013. In dieser Zeit übte sie mehr als zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung aus (Art. 13 Abs. 1 AVIG), womit die Beitragsvoraussetzung erfüllt ist. Ob sie jedoch tatsächlich materiell arbeitslos war, muss die Vorinstanz nun ergänzend abklären.
Regeste
Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. b EOV; Art. 9 Abs. 3 und Art. 9a Abs. 2 AVIG; Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer, deren Erfüllung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gibt, wenn die Mutter nicht bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosentaggelder bezogen hat (Art. 29 lit. b EOV), muss nicht in jedem Fall während der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG zurückgelegt worden sein. Bei früher selbständigerwerbenden Müttern, die den seinerzeitigen Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vollzogen haben, wird die Rahmenfrist gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (E. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.