Selbständige Rechtsanwältin beantragt Betriebszulage während Mutterschaft: Kein Anspruch nach EOG, keine Diskriminierung nach EMRK (Art. 16e Abs. 2 EOG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 378 · ATF 146 V 378 · DTF 146 V 378
- Datum
- 22.06.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 378
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 116 BV Art. 190 BV Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK Art. 8 EOG Art. 16b EOG Art. 16e EOG
Zusammenfassung
Eine selbständige Rechtsanwältin beantragte bei ihrer Ausgleichskasse neben der Mutterschaftsentschädigung auch eine tägliche Betriebszulage von Fr. 67.–. Die Ausgleichskasse lehnte dies ab, das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Ausrichtung der Betriebszulage anzuordnen. Sie rügte zudem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK sowie eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der gesetzgeberische Wille klar darauf gerichtet sei, bei Mutterschaft selbständig Erwerbender keinen Anspruch auf Betriebszulagen neben der Mutterschaftsentschädigung zu eröffnen – im Gegensatz zu selbständig Erwerbenden, die einen Dienst leisten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 16e Abs. 2 EOG sowie aus den parlamentarischen Materialien, insbesondere dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 3. Oktober 2002, der einen ausdrücklichen Verzicht enthalte und in den Räten diskussionslos übernommen worden sei. Eine Abweichung von diesem Willen würde den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sprengen.
Weiter entschied das Gericht, dass Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK nicht anwendbar sei, weil es an vergleichbaren Sachverhalten fehle: Der Anspruch auf Entschädigung bei Dienstleistung knüpfe an einen primär militärischen Dienst an, während die Mutterschaftsentschädigung an die biologische Mutterschaft (Niederkunft mit anschliessender Erholungs- und Stillzeit) anknüpfe. Diese Sachverhalte seien grundverschieden und fielen nicht in denselben Schutzbereich von Art. 8 EMRK; nur die Mutterschaft unterfalle diesen Schutz. Zudem sei das Risiko der Mutterschaft geschlechtsspezifisch auf Frauen beschränkt, weshalb eine Geschlechterdiskriminierung grundsätzlich ausscheide. Damit könne auch keine verbotene Diskriminierung im Vergleich zu selbständig Erwerbenden im Dienst vorliegen.
Zur Eventualrüge einer Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV stellte das Gericht klar, dass ein Anspruch auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen nicht bestehe; ob dazu Veranlassung bestehe, hänge vom Einzelfall ab und sei hier nicht gegeben. Auf das Begehren sei daher mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV nicht einzugehen. Das Gericht betonte zudem, dass die Ausgestaltung kollektiver Absicherungen Sache des Parlaments sei und es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sei, sich zur politischen Opportunität einer unterschiedlichen Regelung zu äussern.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die systematische Unterscheidung zwischen Dienst- und Mutterschaftsentschädigung im EOG klar bestätigt und die Grenzen der Gleichbehandlungsprüfung bei geschlechtsspezifischen Risiken präzisiert – insbesondere im Hinblick auf die damals noch nicht eingeführte Betriebszulage für Selbständigerwerbende bei Mutterschaft, auf die das Gericht im Schlussabschnitt hinweist (Motionen Nr. 19.4110 und 19.4270).
Regeste
Art. 8 und Art. 14 EMRK; Art. 8 Abs. 3 und Art. 190 BV; Art. 8 Abs. 1 und Art. 16b-h EOG; kein Anspruch auf Betriebszulagen bei Mutterschaft. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers besteht bei Mutterschaft selbständig erwerbender Frauen, anders als bei selbständig erwerbenden Dienstleistenden, kein Anspruch auf Betriebszulagen zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung (E. 3). Mangels vergleichbarer Sachverhalte innerhalb des Schutzbereichs einer Konventionsgarantie ist Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK nicht anwendbar und liegt keine verpönte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor (E. 4). Regeste Art. 8 et art. 14 CEDH; art. 8 al. 3 et art. 190 Cst.; art. 8 al. 1 et art. 16b-h LAPG; pas de droit à l'allocation d'exploitation en cas de maternité. Selon la volonté claire du législateur, il n'existe pas un droit à l'allocation d'exploitation en plus de l'allocation de maternité dans les cas de maternité de femmes exerçant une activité indépendante, contrairement aux cas de personnes indépendantes effectuant leur service (consid. 3). En l'absence d'états de fait comparables dans le champ de protection d'une garantie conventionnelle, l'art. 14 en relation avec l'art. 8 CEDH n'est pas applicable et il n'y a pas de discrimination prohibée fondée sur le sexe (consid. 4). Regesto Art. 8 e art. 14 CEDU; art. 8 cpv. 3 e art. 190 Cost.; art. 8 cpv. 1 e art. 16b-h LIPG; nessun diritto agli assegni per l'azienda in caso di maternità. Secondo la chiara volontà del legislatore, non esiste in caso di maternità di donne che esercitano un'attività indipendente, contrariamente ai casi di persone indipendenti prestanti servizio, un diritto agli assegni per l'azienda in aggiunta all'indennità in caso di maternità (consid. 3). In assenza di fatti comparabili nell'ambito della protezione di una garanzia convenzionale, l'art. 14 in relazione all'art. 8 CEDU non è applicabile e non vi è una discriminazione proibita basata sul sesso (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Mutter mit hospitalisiertem Neugeborenen beansprucht Lohnfortzahlung während Aufschub des Mutterschaftsurlaubs: Ungleichbehandlung im kantonalen Personalrecht verstösst gegen Bundesrecht und Verfassung (Art. 49 Abs. 1 BV)
- Thurgauer Beamtin erhält Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach aufgeschobenem Mutterschaftsurlaub (Art. 8 Abs. 1 BV)