Gesetzesartikel
Art. 23 VÜPF – Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen
1 Entscheid, in dem Art. 23 VÜPF eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.