Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 23 VÜPF

Gesetzesartikel

Art. 23 VÜPF – Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen

1 Entscheid, in dem Art. 23 VÜPF eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.