Gesetzesartikel
Art. 697 OR – Auskunfts- und Einsichtsrecht: Auskunftsrecht
6 Entscheide, in denen Art. 697 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionärin beantragt Auskunft und Einsicht bei Aktiengesellschaft: Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung zulässig, da Verwaltungsrat Rechtsanwalt Honegger rechtsgültig bevollmächtigt hat (Art. 697 Abs. 4 OR)
- Anzeigeerstatter beantragt Akteneinsicht im Strafverfahren zur Vorbereitung einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage: Schützenswertes Interesse nach Art. 101 Abs. 3 StPO verneint, weil zivilrechtliche Mittel nicht ausgeschöpft (Art. 101 Abs. 3 StPO)
- Aktionär mit 22,2 % Beteiligung verlangt Auskunft über Verkauf von Tochtergesellschaften und Einsicht in Transaktionsunterlagen: Erforderlichkeit für Ausübung der Aktionärsrechte verneint (Art. 697 OR)
- Aktionäre beantragen Sonderprüfung ohne Nachweis vorgängiger Auskunft: Falsches Beweismass und willkürliche Würdigung führen zur Aufhebung (Art. 697a Abs. 1 OR)
- Anfechtung Wahl Revisionsstelle: Rechtsschutzinteresse trotz späterer Nichtwiederwahl und Genehmigung Jahresrechnungen bejaht (Art. 706 OR)
- Aktionär verlangt Einsicht in Jahresrechnungen von Konzerntöchtern: Erforderlichkeit nicht dargetan, Klage abgewiesen (Art. 697 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.