Rückerstattung verdeckter Gewinnausschüttung an Verwaltungsräte: Offensichtliches Missverhältnis und böser Glaube bejaht (Art. 678 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 602 · ATF 140 III 602 · DTF 140 III 602
- Datum
- 27.11.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 602
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, verlangte von zwei ehemaligen Mitgliedern ihres Verwaltungsrats die Rückerstattung von Prämien in Höhe von je CHF 44'000.-, die diese im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Beteiligung erhalten hatten. Die Beklagten hatten als Präsident und Vizepräsidentin des Verwaltungsrats einen Beschluss gefasst, wonach sie bei einem Verkaufspreis über CHF 4 Mio. eine Prämie von 1 % des Erlöses erhalten sollten. Das Obergericht verpflichtete die Beklagten zur Rückzahlung, da die Leistungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft standen sowie die Empfänger nicht gutgläubig waren. Die Beschwerdeführer rügten insbesondere die Annahme eines Missverhältnisses trotz guter Verhandlungsposition und die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Feststellung der wirtschaftlichen Lage.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückerstattungspflicht der Verwaltungsratsmitglieder. Es prüfte die Voraussetzungen von Art. 678 Abs. 2 OR, wonach Mitglieder des Verwaltungsrats andere Leistungen zurückzahlen müssen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.
Hinsichtlich des Missverhältnisses zur Gegenleistung hielt das Gericht fest, dass der tatsächliche Aufwand der Beschwerdeführer gering war (nur wenige E-Mails, ein Telefonat und eine Besprechung). Zudem gehöre der Verkauf von Beteiligungen zur üblichen Tätigkeit des Verwaltungsrats, da dies dem Gesellschaftszweck entspreche. Die Beschwerdeführer hätten nicht substanziiert dargetan, dass es sich um ein aussergewöhnliches Geschäft gehandelt habe. Da die fixe Entschädigung ihre übliche Tätigkeit bereits abdeckte, rechtfertigte die Zahlung der zusätzlichen Prämie kein offensichtliches Missverhältnis zur Gegenleistung.
Bezüglich der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stellte das Gericht klar, dass dieses Kriterium nicht isoliert betrachtet wird, sondern im Sinne einer Berücksichtigung bei der Beurteilung des Ermessensspielraums dient. Bei einer finanzschwachen Gesellschaft wie der Klägerin (mit erheblichen Verlustvorträgen) ist der Ermessensspielraum für grosszügige Abgeltungen kleiner. Da ein offensichtliches Missverhältnis zur Gegenleistung vorlag, konnte die wirtschaftliche Lage nur dann zugunsten der Beschwerdeführer wirken, wenn sie so gut gewesen wäre, dass die Zahlung wirtschaftlich gerechtfertigt erschienen wäre; dies war hier nicht der Fall.
Schliesslich bejahte das Gericht den bösen Glauben der Empfänger. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis fehlt es regelmässig an den Voraussetzungen für einen guten Glauben nach Art. 3 Abs. 2 ZGB. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien aufgrund ihrer Statutenbefugnis zur Selbstfestlegung der Entschädigung immer gutgläubig, wurde verworfen, da dies jede missbräuchliche Selbstbereicherung legalisieren würde. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 55 ZPO) wurde nicht hinreichend begründet.
Regeste
Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Art. 678 Abs. 2 OR). Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 4 und 8). Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) und des bösen Glaubens der Empfänger (E. 10). Regeste Restitution de prestations versées à des membres du conseil d'administration qui sont en disproportion évidente avec leur contre-prestation et la situation économique de la société (art. 678 al. 2 CO). Disproportion évidente entre prestation et contre-prestation (consid. 4 et 8). Signification de la disproportion évidente avec la situation économique de la société (consid. 9) et de la mauvaise foi des bénéficiaires (consid. 10). Regesto Restituzione di prestazioni versate agli amministratori nella misura in cui esse sono manifestamente sproporzionate rispetto alla controprestazione e alla situazione economica della società (art. 678 cpv. 2 CO). Manifesta sproporzione fra prestazione e controprestazione (consid. 4 e 8). Significato di sproporzione manifesta rispetto alla situazione economica della società (consid. 9) e di malafede dei beneficiari (consid. 10).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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