Beschwerde gegen Bahnhofbeleuchtung: Teilweise Gutheissung wegen unnötiger Lichtemissionen in der Nacht (Art. 11 Abs. 2 USG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 214 · ATF 140 II 214 · DTF 140 II 214
- Datum
- 02.04.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 II 214
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eigentümer einer Liegenschaft am Hang oberhalb eines Bahnhofs fochten die intensive Beleuchtung des Bahnhofs an. Sie verlangten Massnahmen zur Reduktion der Lichtemissionen, insbesondere während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, sowie Abschirmungen gegen seitliche Abstrahlung. Die Vorinstanzen hatten die Beschwerde teilweise abgewiesen und die Beschwerdebefugnis für bestimmte Bahnhofsteile verneint.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf jene Anlagenteile, zu denen eine direkte Sichtverbindung besteht und die deutlich wahrnehmbar sind; für den nordwestlichen Bahnhofsbereich und die Lichtstele fehlt diese räumliche Beziehungsnähe, da die Lichtimmissionen dort nur zur allgemeinen Aufhellung des Nachthimmels beitragen, welche im Grossraum Zürich nicht als besondere Betroffenheit gilt.
In materieller Hinsicht ordnet das Gericht eine vorsorgliche Reduktion der Beleuchtung des überdachten seeseitigen Perronbereichs während der Nachtruhezeit an. Die bestehende intensive Beleuchtung ist für die Sicherheit des Bahnverkehrs in dieser Zeit nicht betrieblich erforderlich, da Passagierfrequenzen gering sind und eine Reduktion technisch einfach und wirtschaftlich tragbar wäre. Das Gericht stützt sich dabei auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG, wonach unnötige Lichtemissionen unabhängig vom konkreten Schutzbedürfnis der Nachbarn vermieden werden müssen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Hingegen bleibt die Dauerbeleuchtung der Wartehalle während der Betriebszeiten bestehen, da sie dem subjektiven Sicherheitsgefühl der Reisenden dient und ein Verzicht oder eine Steuerung über Bewegungsmelder nicht verlangt werden kann. Für die Umsetzung der Perronreduktion steht den SBB ein Ermessensspielraum zu.
Schliesslich ordnet das Gericht an, dass seitliche Blenden an den Perrondachleuchten anzubringen sind, um unnötige Abstrahlung an den Hang zu vermeiden. Eine sofortige Umrüstung wird jedoch als unverhältnismässig erachtet; die Massnahme muss erst bei der nächsten Erneuerung oder Ersetzung der Beleuchtung umgesetzt werden. Weitergehende Massnahmen zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Immissionen nach Art. 11 Abs. 3 USG sind nicht erforderlich.
Regeste
a Beschwerdebefugnis bei Lichtemissionen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdebefugnis kann bei grossen Anlagen auf einzelne Anlagenteile beschränkt sein (E. 2.1). Eine besondere Betroffenheit ist i.d.R. zu bejahen, wenn eine direkte Sichtverbindung zur Lichtquelle besteht und diese deutlich wahrnehmbar ist (E. 2.4). Regeste b Vorsorgliche Reduktion von Lichtemissionen eines Bahnhofs zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (Art. 11 Abs. 2 USG). Beurteilungsgrundlagen (E. 3). Die Grundsätze zur vorsorglichen Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (E. 4.1) gelten unabhängig vom Schutzbedürfnis der Nachbarn (E. 4.2). Die Bahnhofsbeleuchtung dient vorab der Sicherheit des Bahnverkehrs (E. 5); insbesondere muss die gesamte Perronkante während der Betriebszeit gleichmässig beleuchtet werden (E. 6.1). Zu berücksichtigen ist auch das Sicherheitsgefühl der Passagiere (E. 5 und 6.4). Die bestehende intensive Beleuchtung des überdachten Perronbereichs ist jedenfalls in der Nachtruhezeit (22.00 bis 06.00 Uhr) nicht betrieblich erforderlich; eine Reduktion ist technisch ohne weiteres möglich und wirtschaftlich tragbar (E. 6.2). Für deren Umsetzung verbleibt den SBB ein gewisser Ermessensspielraum (E. 6.5). Um unnötige seitliche Abstrahlung der Perrondachleuchten an den Hang zu vermeiden, sind Blenden anzubringen, sobald die Beleuchtung erneuert oder ersetzt wird (E. 7.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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