Gesetzesartikel
Art. 470 ZGB – Umfang der Verfügungsbefugnis
1 Entscheid, in dem Art. 470 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.