Konkursverwaltung beantragt Entgelt für anspruchsvolles Verfahren: Hoher Zeitaufwand durch Schuldnerbeschwerden allein genügt nicht (Art. 47 GebV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 443 · ATF 138 III 443 · DTF 138 III 443
- Datum
- 13.06.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 443
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens über X. beantragte das zuständige Konkursamt beim Obergericht des Kantons Bern die Bewilligung eines erhöhten Entgelts für ein sogenanntes anspruchsvolles Verfahren gemäss Art. 47 GebV SchKG. Die Schuldnerin focht diesen Entscheid an und rügte, dass die Voraussetzungen für ein anspruchsvolles Verfahren nicht erfüllt seien. Das Konkursamt begründete seinen Antrag mit einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand, der durch häufige Interventionen und insgesamt 15 Beschwerden der Schuldnerin sowie ihres Umfelds entstanden sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist, und hebt die Bewilligung des Entgelts für ein anspruchsvolles Verfahren auf. Die Vorinstanz hatte das Verfahren als anspruchsvoll eingestuft, weil die Schuldnerin, ihre Mutter und ihr Ex-Mann durch Misstrauen und zahlreiche Beschwerden einen hohen Zeitaufwand verursacht hätten. Das Gericht stellt klar, dass die Annahme eines anspruchsvollen Verfahrens im Sinne von Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG voraussetzt, dass besondere Sach- oder Rechtskenntnisse erforderlich sind. Diese qualitativen Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt; weder die blosse Anzahl der Verfahrensschritte noch der dadurch bedingte Zeitaufwand rechtfertigen ein solches Entgelt. Der Aufwand für die Beantwortung der zahlreichen Beschwerden wäre vielmehr separat nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG zu vergüten. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass auch im summarischen Konkursverfahren nach Art. 231 Abs. 1 SchKG grundsätzlich ein Entgelt für anspruchsvolle Verfahren möglich ist, wenn denn die materiellen Voraussetzungen erfüllt wären. Bezüglich der im Gesamtbetrag enthaltenen Auslagen für Kopien und Porti in Höhe von Fr. 870.80 tritt das Gericht mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auf die Rüge ein. Die Mandatierung eines Fürsprechers zur Wahrung der Interessen der Masse wird als Verwaltungshandlung des Konkursamtes qualifiziert, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Regeste
Art. 47 GebV SchKG; Entgelt der Konkursverwaltung für anspruchsvolle Verfahren. Voraussetzungen zur Annahme eines anspruchsvollen Konkursverfahrens (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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