Erleichterungen bei Strassenlärm-Sanierung: Wall zu teuer, aber Bund zahlt künftige Überbauungskosten (Art. 17 USG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 II 379 · ATF 138 II 379 · DTF 138 II 379
- Datum
- 19.06.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 II 379
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 13 LSV Art. 14 LSV Art. 16 LSV Art. 17 LSV Art. 31 LSV Art. 36 LSV Art. 2 USG Art. 11 USG Art. 16 USG Art. 17 USG Art. 22 USG
Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft X., Eigentümerin unüberbauter Parzellen in einer Wohn- und Gewerbezone in Alpnachstad, focht die Plangenehmigung zur Lärmsanierung der Nationalstrasse N08 an. Das UVEK hatte dem Projekt des ASTRA zugestimmt, welches eine Drainasphalt-Deckschicht vorsah, und gleichzeitig Erleichterungen für die Parzellen gewährt, da der nächtliche Immissionsgrenzwert trotz Sanierung im Betriebszustand 2030 voraussichtlich um etwa 1 dB(A) überschritten sein würde. Die Beschwerdeführer verlangten stattdessen die Errichtung eines Lärmschutzwalls, um die Grenzwerte vollständig einzuhalten und ihre Bauplanung abzusichern.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt zwar die Gewährung der Erleichterungen für die prognostizierte geringfügige Grenzwertüberschreitung, ergänzt jedoch die Plangenehmigungsverfügung dahingehend, dass der Bund (ASTRA) allfällige erhebliche Mehrkosten für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei einer künftigen Überbauung der Parzellen tragen muss.
In der Interessenabwägung gemäss Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV erachtete das Gericht den Bau eines 1,5 m hohen Lärmschutzwalls als unverhältnismässig. Die Vorinstanz hatte Kosten von deutlich über Fr. 100'000.- sowie zusätzliche Kosten für die Verkabelung von Versorgungsleitungen festgestellt. Zudem hätte der Wall den Freihaltestreifen beansprucht und Zuleitungen verbaut, was erhebliche betriebliche Nachteile mit sich gebracht hätte. Demgegenüber steht nur eine geringfügige Überschreitung des nächtlichen Immissionsgrenzwerts um rund 1 dB(A) im Jahr 2030 an bestimmten Orten (z.B. im 3. Obergeschoss). Da die Parzellen derzeit unüberbaut sind, besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Das Gericht stellte fest, dass die Immissionsgrenzwerte bei einer späteren Überbauung durch einfache bauliche und gestalterische Massnahmen eingehalten werden können, wie dies bei vergleichbaren Nachbarparzellen bereits geschehen ist. Dies stützt sich auf Art. 22 USG und Art. 31 LSV. Entgegen der Auffassung des ASTRA kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihre Grundstücke bis 2030 ohne jegliche Einschränkungen überbauen können, da im Baubewilligungsverfahren eine Lärmprognose nach Art. 36 LSV erforderlich ist.
Hinsichtlich der Kostenverteilung wendet das Gericht das Verursacherprinzip (Art. 2 USG) an. Zwar bestimmt Art. 31 Abs. 3 LSV, dass der Bauherr die Kosten bauseitiger Lärmschutzmassnahmen trägt. Diese Norm ist jedoch umstritten und darf nicht dazu führen, dass der Anlageninhaber durch die Erteilung von Erleichterungen von seiner Sanierungspflicht befreit wird, während die Grundeigentümer erhebliche Mehrkosten tragen müssen. Da im Sanierungsverfahren der Anlageninhaber kostenpflichtig ist (Art. 16 LSV), muss der Bund als Inhaber der Nationalstrasse N08 die Kosten übernehmen, falls sich bei der Überbauung herausstellt, dass einfache Massnahmen nicht ausreichen und erhebliche Zusatzkosten anfallen. Diese Auflage wurde in die Verfügung aufgenommen. Art. 13 Abs. 4 lit. b LSV war nicht anwendbar, da keine entsprechenden planerischen Massnahmen nach kantonalem Recht vorlagen.
Regeste
Erleichterungen für die Sanierung einer Nationalstrasse (Art. 17 USG; Art. 13 und 14 LSV); Verursacherprinzip (Art. 2 USG; Art. 16 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 LSV). Gewährung von Erleichterungen für in der Wohn- und Gewerbezone liegende, unüberbaute Parzellen, auf denen der nächtliche Immissionsgrenzwert für Strassenlärm 2030 trotz Belagsanierung voraussichtlich um 1 dB(A) überschritten sein wird (E. 5). Sollten bei der künftigen Überbauung der Parzellen erhebliche Mehrkosten für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts entstehen, müssen diese nach dem Verursacherprinzip vom Bund als Inhaber der sanierungspflichtigen Anlage getragen werden (E. 5.6). Regeste Allégements pour l'assainissement d'une route nationale (art. 17 LPE; art. 13 et 14 OPB); principe de causalité (art. 2 LPE; art. 16 al. 1 et art. 31 al. 3 OPB). Octroi d'allégements pour des parcelles non construites situées en zone d'habitation et d'activités sur lesquelles la valeur limite d'immission nocturne du trafic routier sera probablement dépassée, en 2030, d'environ 1 dB(A) en dépit de l'assainissement du revêtement (consid. 5). Si le respect de la valeur limite d'immission devait, lors de la construction future des parcelles, occasionner d'importants coûts supplémentaires, ceux-ci devront selon le principe de la causalité être pris en charge par la Confédération en tant que détentrice des installations à assainir (consid. 5.6). Regesto Facilitazioni per il risanamento di una strada nazionale (art. 17 LPAmb; art. 13 e 14 OIF); principio di causalità (art. 2 LPAmb; art. 16 cpv. 1 e art. 31 cpv. 3 OIF). Facilitazioni per fondi inedificati situati nella zona di abitazione e artigianale su cui il valore limite d'immissione notturno per il rumore del traffico stradale secondo le priorità fino al 2030 sarà presumibilmente superato di 1 dB(A), nonostante il risanamento del rivestimento (consid. 5). Se per il rispetto del valore limite d'immissione in caso di futura edificazione dei fondi dovessero sorgere notevoli costi supplementari, gli stessi dovranno essere assunti secondo il principio di causalità dalla Confederazione quale detentrice dell'impianto da risanare (consid. 5.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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