B.A.Bar-Gerät für Kind mit Trisomie 21: Kein Hilfsmittel zum Spracherwerb, Rückweisung zur Prüfung als Sonderschulmassnahme (Art. 19 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 9 · ATF 131 V 9 · DTF 131 V 9
- Datum
- 30.09.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 9
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 2 HVI Art. 12 IVG Art. 13 IVG Art. 19 IVG Art. 21 IVG Art. 8ter IVV Art. 10 IVV
Zusammenfassung
Die Eltern eines am 10. März 1998 geborenen Kindes mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) verlangen von der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für ein elektronisches Kommunikationsgerät (B.A.Bar). Das Gerät ermöglicht den Abruf von Tonaufnahmen mittels Strichcodes auf Gegenständen oder Bildern und wird in der Stiftung S. im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung und logopädischen Therapie eingesetzt, um den passiven und aktiven Wortschatz des Kindes zu fördern. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte die Leistungsgewährung ab, da das Gerät primär dem Erlernen der Sprache diene und nicht als direkte Kommunikationshilfe zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt notwendig sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab. Die Eltern erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde und rügen namentlich eine Verletzung des Diskriminierungsverbots sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurück. Der Anspruch auf Abgabe des B.A.Bar-Gerätes besteht nicht unter dem Titel der Hilfsmittel nach Art. 21 IVG i.V.m. Ziff. 15.02 HVI Anhang. Zwar dient das Gerät grundsätzlich der Kommunikation, doch steht beim vorliegenden Einsatz für das Kind mit Trisomie 21 nicht der Ausgleich eines bleibenden Funktionsdefizits, sondern die Begünstigung des verzögerten Spracherwerbsprozesses im Vordergrund. Dies fällt nicht unter den gesetzlichen Hilfsmittelbegriff. Auch die Nutzung zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt ist nicht als notwendig anzusehen, da das Gerät nur vordefinierte Inhalte wiedergibt und keine spontane, situationsbezogene Kommunikation ermöglicht, welche für die Eingliederung wesentlich wäre. Eine Übernahme als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG scheidet ebenfalls aus, da Trisomie 21 kein behandelbares Geburtsgebrechen darstellt und das Gerät keinen medizinischen Charakter hat.
Hingegen kann das Gerät als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Rahmen der Sonderschulung nach Art. 19 IVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV qualifiziert werden. Da das Kind sich im Vorschulalter befindet, kommt eine Einstufung als heilpädagogische Früherziehung in Betracht, sofern die Massnahme wissenschaftlich anerkannt und notwendig ist. Da dieser Rechtstitel im bisherigen Verfahren nicht geprüft wurde, ist die Sache zur Abklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die verfassungsrechtlichen Rügen bezüglich Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) und rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) sind unbegründet, da die Leistungsabgrenzung sachlich gerechtfertigt ist und der Förderungsauftrag für Behinderte durch die Sonderschulung gewahrt bleibt.
Regeste
Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang; Art. 12 und 13 IVG; Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8ter Abs. 2 lit. c und Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV: Leistungspflicht der Invalidenversicherung hinsichtlich eines elektronischen Kommunikationsgerätes zuhanden Minderjähriger mit Trisomie 21. Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte, in casu das "B.A.Bar"Gerät, fallen nicht unter den Hilfsmittelbegriff, soweit sie zum Zweck des Spracherwerbs eingesetzt werden (Erw. 3.3). Deren Nichtabgabe durch die Invalidenversicherung hält insoweit auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Diskriminierungsverbot, Gebot der rechtsgleichen Behandlung, persönliche Freiheit) stand; namentlich ergibt sich aus dem Förderungsauftrag zugunsten Behinderter zumal dann nichts anderes, wenn die Leistungskategorie der Sonderschulung in die Betrachtung miteinbezogen wird (Erw. 3.4.3 und 3.5; vgl. Erw. 5). Soweit sich der Einsatz auf die Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt bezieht, gebricht es an der Notwendigkeit der Vorkehr. (Erw. 3.6) Aus verschiedenen Gründen fällt auch eine Übernahme als medizinische Massnahme nicht in Betracht. (Erw. 4) Geht das Gerät als pädagogisch-therapeutische Sonderschulmassnahme - mit Blick auf das Vorschulalter des Versicherten im Sinne einer heilpädagogischen Früherziehung - zulasten der Invalidenversicherung (Erw. 5.2 und 5.3)? Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung und neuen Verfügung unter diesem Rechtstitel. (Erw. 5.4)
Originalentscheid beim Gericht ↗
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