Gesetzesartikel
Art. 8ter IVV: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 8ter IVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.