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Justizze. Art. 16c ELV

Bundesgericht

Ergänzungsleistungen: Mietzinsabzug bei gemeinsamer Wohnung mit Enkelin, Drittelanteil statt Hälfte (Art. 16c Abs. 2 ELV)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 V 10 · ATF 127 V 10 · DTF 127 V 10
Datum
03.01.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 V 10
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 182 BV Art. 3b ELG Art. 5 ELG Art. 19 ELG Art. 16c ELV

Zusammenfassung

Eine 1932 geborene Bezieherin von Ergänzungsleistungen lebt in einer gemeinsam bewohnten Wohnung mit ihrer 14-jährigen Enkelin zusammen. Die kantonale Sozialversicherungsanstalt kürzte den Mietzinsabzug aufgrund der Mitbewohnerin auf die Hälfte und senkte die monatlichen Leistungen entsprechend. Das kantonale Versicherungsgericht hob diese Verfügung auf und wies die Sache zur Neuberechnung unter Ansatz des vollen Mietzinsabzugs zurück. Die Sozialversicherungsanstalt erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mietzinsabzugs von einem Drittel an die Verwaltung zurück.

Das Gericht stellte fest, dass Art. 16c ELV eine zulässige Vollzugsbestimmung darstellt, welche die Mietzinsaufteilung bei gemeinsam bewohnten Wohnungen regelt. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung ist für die Anwendung dieser Norm kein entgeltliches Mietverhältnis erforderlich; massgebend ist allein das faktische gemeinsame Bewohnen der Wohnung oder des Einfamilienhauses. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung sowie den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Hinsichtlich der konkreten Aufteilungshöhe prüfte das Gericht die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Da die 14-jährige Enkelin nur während der Schulzeit von Montag bis Freitag bei der Grossmutter wohnte und Wochenenden sowie Ferien bei ihren geschiedenen Eltern verbrachte, nutzte sie die Gemeinschaftsräume und das Zimmer nur zu etwa einem Drittel intensiv. Die eigentliche Herrschaft über die Wohnung verblieb einzig bei der Beschwerdeführerin, welche dieselbe Wohnung auch ohne Mitbewohnerin gewählt hätte. Eine hälftige Aufteilung des Mietzinses wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher Ausnahmen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung in Sonderfällen erlaubt, wurde stattdessen ein Abzug von einem Drittel als angemessen erachtet.

Die Entscheidung ist beachtenswert, da sie präzisiert, dass die neue Verordnungsregelung zur Mietzinsaufteilung strikt am faktischen gemeinsamen Bewohnen anknüpft und nicht an zivilrechtlichen Mietverhältnissen, gleichzeitig aber im Einzelfall eine differenzierte Betrachtung der tatsächlichen Raumnutzung erfordert, um stossende Ergebnisse zu vermeiden.

Regeste

Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 19 Abs. 2 ELG; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV: Mietzinsabzug. Die in Art. 16c ELV statuierte Mietzinsaufteilung bei gemeinsam bewohnter Wohnung ist gesetzmässig. Regeste Art. 3b al. 1 let. b, art. 5 al. 1 let. b, art. 19 al. 2 LPC; art. 16c al. 1 et 2 OPC-AVS/AI: Déduction du loyer. L'art. 16c OPC-AVS/AI est conforme à la loi, dans la mesure où il prévoit le partage obligatoire du loyer en cas de logement commun. Regesto Art. 3b cpv. 1 lett. b, art. 5 cpv. 1 lett. b, art. 19 cpv. 2 LPC; art. 16c cpv. 1 e 2 OPC: Deduzione della pigione. L'art. 16c OPC è conforme a legge nella misura in cui predispone la ripartizione della pigione ove un appartamento sia occupato in comune.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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