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Justizze. Art. 82 AVIG

Bundesverwaltungsgericht

Arbeitslosenkasse haftet für unterlassene Geltendmachung subrogierter Lohnansprüche gegen früheren Arbeitgeber (Art. 82 AVIG)

Datum
10.12.2018
Geschäftsnummer
B-6081/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 AVIG Art. 82 AVIG

Zusammenfassung

Eine Arbeitslosenkasse verlangt beim SECO Befreiung von der Ersatzpflicht für Taggelder, die sie während einer Kündigungsfrist ausbezahlt hatte. Die Kasse argumentiert, sie habe zwar Subrogationsanzeigen versandt, sei aber im arbeitsgerichtlichen Vergleichsverfahren nicht berücksichtigt worden und ein späteres Vorgehen gegen die frühere Arbeitgeberin wäre aussichtslos gewesen. Das SECO wies das Befreiungsgesuch teilweise ab und machte die Kasse für den Ausfallbetrag haftbar, da diese keine konkreten Schritte zur Rückforderung unternommen und auch kein formelles Verzichtsersuchen gestellt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ab und bestätigt die Trägerhaftung gemäss Art. 82 AVIG. Die Kasse hat ihre Aufgaben mangelhaft erfüllt, indem sie weder konkrete Handlungen zur Rückforderung der subrogierten Ansprüche von der früheren Arbeitgeberin vornahm noch ein formelles Gesuch zur Ermächtigung zum Verzicht auf die Geltendmachung einreichte. Dies verstösst gegen die ausdrücklichen Handlungspflichten nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AVIG.

Der Einwand der Kasse, ein Vorgehen gegen die Arbeitgeberin sei aufgrund eines geschlossenen Vergleichs aussichtslos gewesen, greift nicht. Durch die rechtzeitige Anzeige der Legalzession am 11. Juni 2012 verlor die Arbeitgeberin die Befugnis, mit befreiender Wirkung an den Versicherten zu leisten; das Risiko einer Doppelzahlung lag somit bei der Arbeitgeberin. Da keine Hinweise auf Uneinbringlichkeit vorlagen, ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden in Höhe von CHF 1'397.75 gegeben. Zudem liegt ein Verschulden vor, da die Kasse trotz Hinweisen eine klare gesetzliche Pflicht missachtete. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Regeste

Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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