Gesetzesartikel
Art. 82 AVIG – Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund
1 Entscheid, in dem Art. 82 AVIG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.