Gesetzesartikel
Art. 88 AVIV – Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen
1 Entscheid, in dem Art. 88 AVIV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.