Gesetzesartikel
Art. 958f OR – Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
1 Entscheid, in dem Art. 958f OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.