Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 45 ZDV

Gesetzesartikel

Art. 45 ZDV – Wirkung des Gesuchs

1 Entscheid, in dem Art. 45 ZDV eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.