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Justizze. Art. 14 AVIG

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung: Keine Befreiung von Beitragszeit bei kombinierter Berufung auf Kindererziehung und Krankheit (Art. 14 Abs. 1 AVIG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 37 · ATF 139 V 37 · DTF 139 V 37
Datum
15.01.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 V 37
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 ATSG Art. 4 ATSG Art. 5 ATSG Art. 9 AVIG Art. 9b AVIG Art. 14 AVIG Art. 11 AVIV

Zusammenfassung

Eine verheiratete Mutter von Zwillingen, geboren 1949, meldete sich im Januar 2011 arbeitslos, nachdem ihr Ehemann ausgesteuert worden war. Sie hatte seit über sieben Jahren keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen lehnte den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, da weder die Beitragszeit erfüllt noch eine Befreiung davon gegeben sei. Das kantonale Versicherungsgericht hob diesen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur Abklärung zurück, da es eine Benachteiligung erziehender Mütter sah, wenn diese innerhalb der verlängerten vierjährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Befreiungsgründe wie Krankheit geltend machen könnten.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Arbeitslosenkasse gut und stellte fest, dass die Versicherte nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Das Gericht entschied, dass sich Versicherte, die sich gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben und daher von einer verlängerten vierjährigen Rahmenfrist profitieren, im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG einzig während der ordentlichen zweijährigen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG auf Befreiungsgründe berufen können.

Die Begründung stützt sich primär auf das Erfordernis der Kausalität zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit. Wenn eine Person, die sich der Kindererziehung widmet, erkrankt, ist sie nicht durch die Krankheit an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert, sondern durch die Betreuungsaufgabe. Eine gleichzeitige Berufung auf Erziehungszeiten und einen Befreiungsgrund zur Erklärung der fehlenden Erwerbstätigkeit in der verlängerten Rahmenfrist ist daher unzulässig. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, da sich Personen auch während der normalen zweijährigen Rahmenfrist auf Befreiungsgründe berufen können.

Im konkreten Fall war zudem offensichtlich, dass kein Befreiungsgrund vorlag. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Versicherte auch als Gesunde bis zur Einschulung der Zwillinge im August 2009 nicht erwerbstätig gewesen wäre. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 stand keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mehr zur Debatte, sodass innerhalb der relevanten zweijährigen Rahmenfrist (Januar 2009 bis Januar 2011) keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten vorlag. Zudem widersprach sich die Versicherte, indem sie einerseits Krankheit geltend machte, andererseits aber angab, erst die Aussteuerung des Ehemannes Ende 2010 habe die Arbeitssuche ausgelöst.

Regeste

Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3, Art. 9b Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, verlängerte Rahmenfrist für die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten. Versicherte, welche sich gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben und daher in Bezug auf die Beitragszeit von einer verlängerten vierjährigen Rahmenfrist profitieren, können sich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG einzig während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG auf Befreiungsgründe berufen (E. 5.3.2). Regeste Art. 14 al. 1 en relation avec l'art. 9 al. 3, l'art. 9b al. 2 LACI; libération de la période de cotisation, délai-cadre de cotisation prolongé en cas de période éducative. Les assurés qui se sont consacrés à l'éducation de leurs enfants au sens de l'art. 9b al. 2 LACI et qui bénéficient en conséquence d'un délai-cadre de cotisation prolongé de quatre ans, ne peuvent invoquer les motifs de libération prévus dans le cadre de l'art. 14 al. 1 LACI que durant le délai-cadre de cotisation de deux ans au sens de l'art. 9 al. 3 LACI (consid. 5.3.2). Regesto Art. 14 cpv. 1 in relazione con l'art. 9 cpv. 3, l'art. 9b cpv. 2 LADI; esenzione dall'adempimento del periodo di contribuzione, termine quadro di contribuzione prorogato in caso di periodi educativi. Gli assicurati, che si sono dedicati all'educazione dei loro figli secondo l'art. 9b cpv. 2 LADI e che, di conseguenza, in relazione al periodo di contribuzione beneficiano di un termine quadro prorogato quadriennale, possono invocare motivi d'esenzione nell'ambito dell'art. 14 cpv. 1 LADI solo durante il termine quadro di contribuzione biennale giusta l'art. 9 cpv. 3 LADI (consid. 5.3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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