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Justizze. Art. 626 ZGB

Bundesgericht

Enkelkinder verlangen Nachteilung bei Erbteilung wegen Vermögenswerten eines liechtensteinischen Treuunternehmens: Treuunternehmen ist rechtsfähig, Vermögenswerte fallen nicht in den Nachlass, Ausgleichungspflicht entfällt (Art. 560 ZGB, Art. 626 ZGB)

Datum
16.12.2024
Geschäftsnummer
5A_89/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 2 HTÜ Art. 17 IPRG Art. 18 IPRG Art. 154 IPRG Art. 522 ZGB Art. 560 ZGB Art. 608 ZGB Art. 626 ZGB

Zusammenfassung

Drei Enkelkinder des Erblassers G.A.________ verlangten eine Nachteilung im Erbteilungsverfahren, weil ihr Großvater bis zu seinem Tod 2013 einziger Begünstigter eines liechtensteinischen Treuunternehmens war, dessen Vermögenswerte von netto Fr. 1'330'445.64 im Erbschaftsinventar erfasst wurden. Sie beantragten, diese Werte in die Nachteilungsmasse einzubeziehen und je ein Los zuzuweisen. Die drei Kinder des Erblassers, A.A.________, B.A.________ und C.A.________, lehnten dies ab. Das Richteramt Solothurn-Lebern wies die Klage ab. Das Obergericht Solothurn stellte hingegen fest, dass die Vermögenswerte zum Nachlass gehören, wies aber das Begehren auf Losbildung ab. Gegen diesen Entscheid legten die drei Kinder Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Vermögenswerte des Treuunternehmens in den Nachlass fallen, ob die Einsetzung der beiden Söhne als Zweitbegünstigte als Verfügung von Todes wegen oder als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren ist und ob diese Einsetzung ausgleichungspflichtig ist.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts Solothurn auf und wies die Klage der Enkelkinder ab. Es stellte fest, dass das liechtensteinische Treuunternehmen I.________ Trust Reg. als vermögens- und rechtsfähige juristische Person nach Art. 154 IPRG anzuerkennen ist und dass der Erblasser gemäss Art. 6 der Treusatzungen unwiderruflich auf alle Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet hatte. Damit waren die Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Erblassers aus seinem Vermögen ausgeschieden und fielen nicht in seinen Nachlass gemäss Art. 560 ZGB. Ein sham trust lag nicht vor, da dem angefochtenen Entscheid keine Tatsachen entnommen werden konnten, die darauf hindeuteten, dass der Erblasser faktisch über das Treuvermögen verfügen konnte. Auch ein Durchgriff war nicht gerechtfertigt, da der Treuhänderrat nach Art. 8 Abs. 3 und 4 der Treusatzungen über die Begünstigung nach freiem Ermessen entscheiden durfte und den Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen zustand. Die Begünstigungsklausel wurde als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert, nicht als Verfügung von Todes wegen, was die Anwendung der schweizerischen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen ausschloss. Da das Treuunternehmen ein irrevocable discretionary trust war, stellte die bloße Einräumung der Begünstigtenstellung keine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinn von Art. 626 ZGB dar. Die Vorinstanz hatte Art. 626 Abs. 2 ZGB daher falsch angewendet. Die Beschwerde war somit gutzuheissen. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- wurden den Beschwerdegegnern auferlegt und sie hatten die Beschwerdeführer mit Fr. 16'000.-- für ihren Aufwand zu entschädigen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein liechtensteinisches Treuunternehmen, das den Voraussetzungen der Inkorporationstheorie genügt, grundsätzlich anerkannt wird und dass die bloße Einsetzung als Begünstigter in einem discretionary trust keine Ausgleichungspflicht auslöst, solange kein durchsetzbarer Anspruch besteht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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