GmbH beantragt Abzug von Provisionen und Umbaukosten bei Gewinnsteuer: Nachweis nicht erbracht, steuerlicher Abzug verweigert (Art. 81, 82 Abs. 1 lit. a und b StG/SG)
- Datum
- 01.02.2018
- Geschäftsnummer
- 2C_942/2017
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 57 DBG Art. 58 DBG Art. 59 DBG Art. 81 StG Art. 82 StG Art. 84 StG Art. 81 StG/SG Art. 82 StG/SG Art. 24 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Eine GmbH beschwerte sich beim Bundesgericht gegen einen kantonalen Steuerentscheid, mit dem ihr die steuerliche Abzugsfähigkeit von Provisionen und Umbaukosten für ein Grundstück verweigert worden war. Sie machte geltend, diese Aufwendungen seien geschäftsmässig begründet und müssten daher vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden. Die Vorinstanz hatte die Belege als unzureichend bewertet und den Abzug verweigert. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine Verletzung der kantonalen Steuergesetze und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Anforderungen an eine qualifizierte Rüge nicht erfüllte und die Vorinstanz die Beweislastfrage bundesrechtskonform entschieden hatte. Die Beschwerdeführerin wiederholte lediglich ihre eigene Sicht der Sachlage, ohne konkret darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung verfassungsrechtlich unhaltbar gewesen sein soll, was die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verletzte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die angeblichen Kauf- und Verkaufsprovisionen in Höhe von Fr. 48'500.-- an die C.________ AG mit Sitz in Fürstentum Liechtenstein nicht rechtsgenüglich belegt seien, da der Mäklervertrag für den Kauf erst nach Ausstellung der Offerten für den Umbau unterzeichnet worden sei und es an schriftlichen Mitteilungen über die Vermittlungsbemühungen fehle. Auch die geltend gemachten Umbauarbeiten durch dieselbe Gesellschaft in Höhe von Fr. 61'000.-- waren nicht ausreichend dokumentiert: die eingereichte Fotodokumentation war undatiert und das Bestätigungsschreiben vom 4. Februar 2016 wenig aussagekräftig; es fehlten detaillierte Unterlagen wie Stundenaufschriebe oder Liefernachweise. Schliesslich war auch der geltend gemachte Aufwand von Fr. 49'800.-- für Beratung, Architektur und Umbau durch die D.________ GmbH nicht belegt, da diese Gesellschaft bereits im September 2015 aus dem Handelsregister gelöscht war und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie im Oktober und November 2013 tatsächlich rund 330 Stunden Arbeit erbracht haben sollte; zudem stand der Betrag in offensichtlichem Missverhältnis zum anderen Umbauaufwand. Damit war der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der streitigen Zahlungen von total Fr. 159'300.-- nicht gelungen, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen waren. Die Entscheidung beruhte auf Art. 81 und 82 Abs. 1 lit. a und b StG/SG sowie Art. 57, 58 und 59 DBG und Art. 24 Abs. 1 und 24 Abs. 1 lit. a StHG. Die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- nach Art. 65 BGG; eine Parteientschädigung ist nach Art. 68 Abs. 3 BGG nicht geschuldet. Das Urteil verdeutlicht die hohe Beweislast bei Zahlungen ins Ausland, insbesondere wenn der Empfänger in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze begünstigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.