Gesetzesartikel
Art. 269d OR – Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
6 Entscheide, in denen Art. 269d OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieterin erhöht Mietzins vorbehaltlos und neun Monate später erneut: Zweite Erhöhung missbräuchlich wegen Vertrauensschutz und bedingter Ausübung (Art. 269d OR)
- Mieter verlangen nach Ablauf der fünfjährigen Indexdauer Herabsetzung des Mietzinses wegen gesunkenen Hypothekarzinses: Anpassung nur auf Ablauf der Indexdauer zulässig, spätere Forderung unwirksam (Art. 269b OR)
- Mieter kündigen Anfangsmietzins wegen fehlender Angabe des bisherigen Mietzinses auf amtlichem Formular: Erstvermietung nach umfassender Sanierung macht Angabe entbehrlich, Anfechtung erfolglos (Art. 270 OR)
- Vermieterin ändert Hausordnung einseitig und beschränkt Musizieren auf drei Stunden pro Tag sowie an Sonn- und Feiertagen: Änderung ist begründet und nicht missbräuchlich (Art. 269d OR)
- Mieter zahlen zehn Jahre lang Nebenkosten ohne wirksame Vereinbarung: Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zulässig, da keine nachträgliche konkludente Vertragsänderung vorliegt (Art. 257a Abs. 2 OR)
- Mietzinserhöhung nach Totalsanierung: Formelle Begründung im Formular genügt ohne Bauabrechnung (Art. 269d OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.