Bussenumwandlung im Verwaltungsstrafrecht: Art. 10 VStrR bleibt trotz neuer StGB-Bestimmungen anwendbar (Art. 10 VStrR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 407 · ATF 141 IV 407 · DTF 141 IV 407
- Datum
- 10.09.2015
- Geschäftsnummer
- 6B_600/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verhängte gegen X.________ eine Busse von 3'600 Franken wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung. Da die Zahlungsaufforderungen erfolglos blieben und die Betreibung mit einem Verlustschein endete, beantragte die EZV beim Strafgericht Basel-Stadt die Umwandlung der uneinbringlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Das kantonale Gericht wandelte die Busse teilweise um und setzte eine Ratenzahlung fest. Die EZV focht diesen Entscheid an, weil sie die Anwendung des kantonalen Rechts bzw. des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) statt des spezifischen Verwaltungsstrafrechts (VStrR) kritisierte. Streitig war, ob nach der Revision des StGB Allg. Teil (Inkrafttreten 2007) die Umwandlung von Bussen im Bereich des Bundesverwaltungsstrafrechts weiterhin nach Art. 10 VStrR oder nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB (insb. Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35/36 StGB) zu erfolgen hat.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass Art. 10 VStrR auch nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007 für die Umwandlung von Bussen im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechts massgebend bleibt.
Das Gericht argumentiert, dass die Auffassung der Vorinstanzen, wonach Art. 10 VStrR durch die neuen Bestimmungen des StGB (Art. 333 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB) verdrängt worden sei, einer teleologischen Auslegung nicht standhält. Zwar erklärt Art. 333 Abs. 3 StGB Art. 106 StGB für Übertretungen des Nebenstrafrechts für anwendbar und behält ausdrücklich nur Art. 8 VStrR vor, doch deutet dies auf ein gesetzgeberisches Versehen hin. Der Gesetzgeber wollte mit dem pauschalen Verweis auf Art. 106 StGB primär die Abschaffung der Haftstrafe als Hauptstrafe und deren Ersetzung durch die Busse regeln, nicht aber die spezifischen Vollzugsregeln des VStrR aufheben. Hätte er Art. 10 VStrR abschaffen wollen, hätte er dies explizit tun müssen, zumal es sich um ein bedeutendes Gesetz handelt.
Weiter stützt sich das Gericht auf Art. 333 Abs. 1 StGB, wonach allgemeine Bestimmungen des StGB nur insoweit gelten, als andere Bundesgesetze keine eigenen Bestimmungen enthalten. Da Art. 10 VStrR eine solche spezielle Regelung für die Umwandlung darstellt, geht sie den allgemeinen Regeln des StGB vor. Diese Systematik muss sowohl für Übertretungen als auch für Vergehen im VStrR-Bereich einheitlich gelten; andernfalls entstünde eine unlogige Differenzierung zwischen den beiden Deliktskategorien. Schliesslich weist das Gericht darauf hin, dass der Begriff der "Busse" in Art. 10 VStrR historisch auch die heutigen "Geldstrafen" für Vergehen umfasst, was die fortgeltende Anwendbarkeit dieser Norm unterstreicht.
Keine Kosten werden erhoben.
Regeste
Umwandlung einer Busse nach Bundesverwaltungsstrafrecht in Haft (Art. 10 VStrR). Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (E. 3). Regeste Conversion en arrêts d'une amende en droit pénal administratif (art. 10 DPA). Dans le champ d'application de la loi fédérale sur le droit pénal administratif, même après l'entrée en vigueur de la nouvelle partie générale du Code pénal, la conversion en arrêts d'une amende sanctionnant une contravention demeure régie par l'art. 10 DPA, conformément auquel le juge convertit l'amende en arrêts dans la mesure où elle ne peut être recouvrée (consid. 3). Regesto Commutazione di una multa in arresto secondo il diritto penale amministrativo (art. 10 DPA). Anche dopo l'entrata in vigore della nuova parte generale del Codice penale, la commutazione di una multa in arresto per le contravvenzioni che rientrano nel campo d'applicazione della legge federale sul diritto penale amministrativo è disciplinata dall'art. 10 DPA, secondo cui il giudice commuta in arresto la multa che non può essere riscossa (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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