Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im März 2017: Anwendung des milderen alten Rechts mit Busse statt neues Recht mit Geldstrafe (Art. 2 Abs. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 471 · ATF 147 IV 471 · DTF 147 IV 471
- Datum
- 23.06.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 IV 471
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 56 SBG Art. 2 StGB Art. 366 StGB Art. 2 VStrR Art. 2 aStGB
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führte Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das zwei Personen wegen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im März 2017 zu Bussen verurteilt hatte. Die ESBK beantragte, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil nach ihrer Auffassung das neu eingeführte Geldspielgesetz (BGS) als milderes Recht anzulegen sei, das eine Geldstrafe vorsehe. Streitig war, ob die Busse nach dem alten Spielbankengesetz (SBG) oder die Geldstrafe nach dem neuen BGS die mildere Sanktion darstelle.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eidgenössischen Spielbankenkommission ab und bestätigte die Anwendung des alten Rechts mit Bussen. Es stellte fest, dass die Taten im März 2017 begangen wurden, also vor Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019, weshalb die lex mitior-Regel (Art. 2 Abs. 2 StGB) zur Anwendung kommt. Der Vergleich zwischen altem und neuem Recht erfolgt nach der konkreten Vergleichsmethode (Art. 2 StGB), wobei die Sanktionen nach der Qualität der Strafart zu vergleichen sind. Da die Busse nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG für Übertretungen vorgesehen ist und die Geldstrafe nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS für Vergehen, stellt die Busse die mildeste Sanktion dar, weil Übertretungen im System des Strafrechts die geringfügigste Deliktskategorie sind (Art. 103 StGB, Art. 10 Abs. 3 StGB). Dies ergibt sich auch aus den unterschiedlichen strafrechtlichen Konsequenzen: Eine Verurteilung wegen eines Vergehens führt zwingend zu einem Eintrag im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB), während bei Übertretungen ein solcher Eintrag nur ausnahmsweise erfolgt (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung). Zudem sind Bussen und Geldstrafen keine gleichartigen Strafen (Art. 2 Abs. 2 StGB), sodass der Wechsel von Übertretung zu Vergehen bereits auf der ersten Stufe der Kaskadenprüfung (Art. 134 IV 82 E. 7.1) als Verschärfung zu werten ist. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht durchsetzen, dass das neue Recht als milderes Recht angewendet wird.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei einem Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen die Busse stets als mildere Sanktion gilt – unabhängig von Vollzugsform oder Höhe – und dass die Rechtsprechung zu bedingten Geldstrafen im Rahmen der Neuordnung des Sanktionensystems 2007 (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4) nicht auf solche Fälle übertragbar ist, in denen der Gesetzgeber bewusst eine Strafschärfung vorsah.
Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.