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Justizze. Art. 204 ZGB

Bundesgericht

Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung: Bewertung des Weinbaubetriebs und Ersatzforderungen der Errungenschaft bestätigt (Art. 212 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 193 · ATF 138 III 193 · DTF 138 III 193
Datum
10.02.2012
Geschäftsnummer
5A_636/2011
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 15 BGBB Art. 17 BGBB Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 8 ZGB Art. 197 ZGB Art. 199 ZGB Art. 204 ZGB Art. 212 ZGB

Zusammenfassung

Im Rahmen einer Ehescheidung stritten die Ehegatten über die güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich eines familiären Weinbaubetriebs. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) begehrte eine höhere Ausgleichszahlung, indem sie insbesondere die Bewertung der selbst produzierten Wein- und Schnapsvorräte sowie des Betriebsinventars anfocht. Sie rügte, das kantonale Gericht sei unzulässig vom behördlichen Schätzungsgutachten abgewichen und habe Investitionen in Liegenschaften nicht als Ersatzforderungen der Errungenschaft berücksichtigt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte die Beurteilung des Kantonsgerichts zur Bewertung des Weinbaubetriebs.

Hinsichtlich der selbst produzierten Vorräte (Wein und Schnaps) stellte das Gericht klar, dass diese, sofern sie für den Verkauf bestimmt sind, nicht dem Nutzwertprinzip des bäuerlichen Bodenrechts unterliegen, sondern zum Verkehrswert anzusetzen sind. Das Kantonsgericht durfte willkürfrei vom behördlichen Schätzungsgutachten abweichen und den Wert anhand der Buchhaltungsunterlagen (Jahresrechnungen, Steuererklärungen) selbst ermitteln. Dies geschah mit triftigen Gründen: Der Gutachter hatte einen Vorbehalt wegen des Bewertungsstichtags gemacht, da sich die Werte je vor oder nach der Traubenlese stark unterscheiden. Zudem hätte das Gutachten den Bestand am Stichtag der Scheidungsklage (1. März 2007) bewerten müssen, um spätere Produktionen auszuschliessen. Das Gericht berücksichtigte zudem Risiken wie Verderbnis oder Absatzschwierigkeiten, die im Gutachten fehlten.

Bezüglich des Betriebsinventars entschied das Gericht, dass die sukzessive Erneuerung der Maschinen und Geräte aus den Betriebserträgen keine Ersatzforderung der Errungenschaft begründet. Die Erträge des Eigenguts fallen zwar grundsätzlich in die Errungenschaft, jedoch nur insoweit, als sie nicht der Substanzerhaltung und -erneuerung des wirtschaftlichen Unternehmens dienen. Da kein Gegenstand des Inventars mehr aus der Zeit der Übernahme stammte, wurde der Nettoertrag korrekt behandelt.

Schliesslich verneinte das Gericht Ersatzforderungen für den Kauf von Rebparzellen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Finanzierung entgegen den Feststellungen des Kantonsgerichts nicht ausschliesslich durch Fremdkapital erfolgt war. Die blosse Möglichkeit anderer Mittel reiche nicht aus; es sei der konkrete Zahlungsfluss zu beweisen. Die Rüge der Verletzung der Beweislast (Art. 8 ZGB) ging fehl, da das kantonale Gericht bereits ein Beweisergebnis erzielt hatte.

Regeste

Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.