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Justizze. Art. 54 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Pferdeeinfuhren: ZAVV unzulässig bei Inlandseigentum, Marktwertschätzung korrigiert mangels objektiver Anhaltspunkte (Art. 54 Abs. 4 MWSTG)

Datum
18.04.2019
Geschäftsnummer
A-983/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 50 MWSTG Art. 51 MWSTG Art. 52 MWSTG Art. 53 MWSTG Art. 54 MWSTG Art. 62 MWSTG Art. 96 MWSTG Art. 12 VStrR Art. 2 ZG Art. 7 ZG Art. 9 ZG Art. 18 ZG Art. 21 ZG Art. 25 ZG Art. 26 ZG Art. 58 ZG Art. 70 ZG Art. 118 ZG Art. 641 ZGB Art. 714 ZGB Art. 717 ZGB Art. 922 ZGB Art. 923 ZGB Art. 924 ZGB Art. 1 ZTG Art. 30 ZV Art. 162 ZV

Zusammenfassung

Ein Pferdezüchter mit Wohnsitz in der Schweiz führt zwischen 2010 und 2015 fünf Springpferde aus Deutschland, Frankreich, Österreich und Holland in die Schweiz ein. Die Zollfahndung Zürich eröffnet daraufhin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verstösse gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung. Die Zollkreisdirektion erlässt eine Nachforderungsverfügung über rund CHF 74'000, da sie falsche Wertangaben, Nichtanmeldungen sowie die unrechtmässige Nutzung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (ZAVV) feststellt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der ZAVV-Anwendung und die geschätzten Steuerbemessungsgrundlagen, indem er sich auf niedrige deklarierte Werte und tierärztliche Berichte über gesundheitliche Probleme beruft.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und reduziert die nachgeforderte Einfuhrsteuer um CHF 29'620 auf CHF 24'671.05 zuzüglich Verzugszinsen.

Hinsichtlich der Pferde C und D stellt das Gericht fest, dass die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (ZAVV) zu Unrecht erfolgte. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einfuhren bereits Eigentümer der Pferde war und diese zur Ausbildung oder zum Beritt an Schweizer Reiter übergab, lagen die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZV nicht vor. Der Eigentumsübergang erfolgte spätestens mit der Besitzübertragung unter Abwesenden, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Kaufvertrag existierte. Die Nachforderung von Zollabgaben zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) ist somit rechtens.

Bei der Überprüfung der Steuerbemessungsgrundlage prüft das Gericht die Schätzungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Für die Pferde A, B, C (Wiedereinfuhr 2014) und E bestätigt das Gericht die Schätzungen, welche sich auf glaubhafte Eintragungen in den Kassabüchern des Beschwerdeführers stützten. Diese Notizen wurden als objektive Grössen gewertet, da sie konsistent waren und teils durch Dritte bestätigt wurden. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, die Beweislast für eine Wertminderung aufgrund gesundheitlicher Probleme zu tragen; die beigebrachten tierärztlichen Berichte stammten erst aus dem Jahr 2016 und hatten daher für die Einfuhrzeitpunkte 2010 bis 2015 nur einen stark verminderten Beweiswert.

Für das Pferd C (Ersteinfuhr 2010) und das Pferd D korrigiert das Gericht jedoch die Schätzungen der EZV als pflichtwidrig. Bei Pferd C hatte die Behörde auf Wunschpreise und Kaufoptionen abgestellt, die nie realisiert wurden; massgebend ist stattdessen der im Kassabuch dokumentierte Kaufpreis von CHF 120'000. Bei Pferd D stützte sich die EZV auf ein Kaufangebot von CHF 700'000, das lediglich auf Hörensagen beruhte und nicht zustande kam; hier ist der im Kassabuch vermerkte Kaufpreis von CHF 360'000 anzusetzen. Gemäss Art. 54 Abs. 4 MWSTG muss die Schätzung auf ausreichend abgestützten Hilfsmitteln basieren, was bei reinen Wunschvorstellungen oder Hörensagen nicht gegeben ist.

Da der Beschwerdeführer zu ca. 40 % obsiegt, werden ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig auferlegt. Die Sache wird bezüglich der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zur neuen Beurteilung an die Oberzolldirektion zurückgewiesen. Zudem erhält der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500 zugesprochen.

Regeste

Zölle

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.