Gesetzesartikel
Art. 51 MWSTG – Steuerpflicht
2 Entscheide, in denen Art. 51 MWSTG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Autohändler führt Fahrzeuge über vorübergehende Verwendung ein: Bemessung der Einfuhrabgaben nach Inlandskaufpreis, da Kunde als Importeur gilt (Art. 24 AStG, Art. 54 MWSTG)
- Pferdeeinfuhren: ZAVV unzulässig bei Inlandseigentum, Marktwertschätzung korrigiert mangels objektiver Anhaltspunkte (Art. 54 Abs. 4 MWSTG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.