Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 72 ZG

Gesetzesartikel

Art. 72 ZG – Fälligkeit und Vollstreckbarkeit

1 Entscheid, in dem Art. 72 ZG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.